2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 95
Zusätzliche Regelungen für
Schülerinnen und Schüler
staatlich genehmigter Ersatzschulen
(1) 1 Anträge
mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die gemeinsam an einer staatlich genehmigten
Ersatzschule unterrichtet werden, sollen von dieser Schule bei der prüfenden
öffentlichen Schule gesammelt eingereicht werden; eine entsprechende Anzeige
ist unter Angabe der Prüfungsfächer bis zum 15. Dezember durch die Ersatzschule
an diese öffentliche Schule zu richten. 2 Die
prüfende öffentliche Schule wird von der oder dem Ministerialbeauftragten
im Benehmen mit der Ersatzschule in der Regel für mehrere Jahre bestimmt. 3 Für die
Abiturprüfung gelten folgende zusätzliche Regelungen:
- 1.
Die Abiturprüfung ist in den Räumen der staatlich
genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die
Belange der prüfenden Schule es zulassen.
- 2.
Nach Möglichkeit sind bei der Abiturprüfung für die Schülerinnen
und Schüler von Ersatzschulen eigene Fachausschüsse einzurichten. In diese
soll jeweils eine Lehrkraft der Ersatzschule, soweit sie beide Staatsprüfungen
für das Lehramt an Gymnasien erfolgreich abgelegt hat oder für sie die
erforderliche Unterrichtsgenehmigung nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs-
und Unterrichtswesen endgültig erteilt worden ist, als Mitglied, nicht aber
als Vorsitzende oder Vorsitzender berufen werden. Sie soll bei der Korrektur der
schriftlichen Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen nach
Anweisung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitwirken. Gleiches
gilt für die Beteiligung von Lehrkräften der Ersatzschule an anderen Fachausschüssen,
soweit Schülerinnen und Schüler der privaten Schule betroffen sind.
- 3.
Die Aufgaben im vierten Prüfungsfach erstellt die prüfende
staatliche Schule. Stoffangaben einer Ersatzschule sollen nach Möglichkeit für
die von anderen Bewerberinnen und Bewerbern zu bearbeitenden Aufgaben in der Abiturprüfung
berücksichtigt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
soll Lehrkräfte der Ersatzschule bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben
mitwirken lassen. Für die Fächer fünf bis acht erstellt die Ersatzschule
in Zusammenarbeit mit der prüfenden Schule Aufgabenvorschläge. Die Entscheidung
über die Auswahl trifft die prüfende Schule.
- 4.
Entscheidungen nach Nrn. 1 bis 3 trifft die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses.
(2) 1 Abweichend
von § 92 Abs. 3
kann auf Wahl der Schülerin oder des Schülers der Ersatzschule in genau
zwei der vier Fächer des zweiten Prüfungsteils an Stelle der mündlichen
Prüfung das im letzten Ausbildungshalbjahr an der Ersatzschule in diesen Fächern
erzielte Ergebnis eingebracht werden, wenn die Schülerin oder der Schüler
den Unterricht in allen gewählten Prüfungsfächern an der Ersatzschule
besucht hat. 2 Die
Schulaufgaben sind in diesem Fall der prüfenden Schule vorher vorzulegen; diese
nimmt auch die Zweitkorrektur vor. 3 Das
Ergebnis ergibt sich jeweils als Durchschnittswert aus der doppelt gewichteten Punktzahl
der Schulaufgabe und dem Durchschnitt der kleinen Leistungsnachweise. 4 Aus der so ermittelten Punktzahl in einfacher
Wertung wird die Gesamtpunktzahl gemäß Anlage 13b
berechnet. 5 Das
Nähere regelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 6 Ausgenommen
von der Regelung nach Satz 1 sind die beiden Fremdsprachen. |