2235-1-1-1-UK

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung - GSO)

Vom 23. Januar 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 68

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320)

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§ 95

Zusätzliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler
staatlich genehmigter Ersatzschulen

(1) 1 Anträge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die gemeinsam an einer staatlich genehmigten Ersatzschule unterrichtet werden, sollen von dieser Schule bei der prüfenden öffentlichen Schule gesammelt eingereicht werden; eine entsprechende Anzeige ist unter Angabe der Prüfungsfächer bis zum 15. Dezember durch die Ersatzschule an diese öffentliche Schule zu richten. 2 Die prüfende öffentliche Schule wird von der oder dem Ministerialbeauftragten im Benehmen mit der Ersatzschule in der Regel für mehrere Jahre bestimmt. 3 Für die Abiturprüfung gelten folgende zusätzliche Regelungen:

1.
Die Abiturprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Schule es zulassen.
2.
Nach Möglichkeit sind bei der Abiturprüfung für die Schülerinnen und Schüler von Ersatzschulen eigene Fachausschüsse einzurichten. In diese soll jeweils eine Lehrkraft der Ersatzschule, soweit sie beide Staatsprüfungen für das Lehramt an Gymnasien erfolgreich abgelegt hat oder für sie die erforderliche Unterrichtsgenehmigung nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen endgültig erteilt worden ist, als Mitglied, nicht aber als Vorsitzende oder Vorsitzender berufen werden. Sie soll bei der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen nach Anweisung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitwirken. Gleiches gilt für die Beteiligung von Lehrkräften der Ersatzschule an anderen Fachausschüssen, soweit Schülerinnen und Schüler der privaten Schule betroffen sind.
3.
Die Aufgaben im vierten Prüfungsfach erstellt die prüfende staatliche Schule. Stoffangaben einer Ersatzschule sollen nach Möglichkeit für die von anderen Bewerberinnen und Bewerbern zu bearbeitenden Aufgaben in der Abiturprüfung berücksichtigt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll Lehrkräfte der Ersatzschule bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben mitwirken lassen. Für die Fächer fünf bis acht erstellt die Ersatzschule in Zusammenarbeit mit der prüfenden Schule Aufgabenvorschläge. Die Entscheidung über die Auswahl trifft die prüfende Schule.
4.
Entscheidungen nach Nrn. 1 bis 3 trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) 1 Abweichend von § 92 Abs. 3 kann auf Wahl der Schülerin oder des Schülers der Ersatzschule in genau zwei der vier Fächer des zweiten Prüfungsteils an Stelle der mündlichen Prüfung das im letzten Ausbildungshalbjahr an der Ersatzschule in diesen Fächern erzielte Ergebnis eingebracht werden, wenn die Schülerin oder der Schüler den Unterricht in allen gewählten Prüfungsfächern an der Ersatzschule besucht hat. 2 Die Schulaufgaben sind in diesem Fall der prüfenden Schule vorher vorzulegen; diese nimmt auch die Zweitkorrektur vor. 3 Das Ergebnis ergibt sich jeweils als Durchschnittswert aus der doppelt gewichteten Punktzahl der Schulaufgabe und dem Durchschnitt der kleinen Leistungsnachweise. 4 Aus der so ermittelten Punktzahl in einfacher Wertung wird die Gesamtpunktzahl gemäß Anlage 13b berechnet. 5 Das Nähere regelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 6 Ausgenommen von der Regelung nach Satz 1 sind die beiden Fremdsprachen.