2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 94
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife,
Wiederholung und Rücktritt
(1) 1 Die
allgemeine Hochschulreife wird den Bewerberinnen oder Bewerbern zuerkannt, die den
ersten und zweiten Prüfungsteil bestanden haben. 2 Sie erhalten ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium
herausgegebenem Muster. 3 § 86 Abs. 4
gilt entsprechend. 4 Wer
die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung,
in der die Leistungen nach Punkten der einfachen Wertung ausgewiesen werden.
(2) 1 Eine
nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach einem Jahr und nur einmal
wiederholt werden. 2 Die
Prüfung kann nur als Ganzes wiederholt werden.
(3) 1 Ein
Rücktritt von der Prüfung muss bis spätestens vier Wochen vor Beginn
der schriftlichen Prüfungen schriftlich bei der Schule erklärt werden.
2 Bei
einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als abgelegt und
nicht bestanden. |