2235-1-1-1-UK

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung - GSO)

Vom 23. Januar 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 68

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 94

Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife, Wiederholung und Rücktritt

(1) 1 Die allgemeine Hochschulreife wird den Bewerberinnen oder Bewerbern zuerkannt, die den ersten und zweiten Prüfungsteil bestanden haben. 2 Sie erhalten ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenem Muster. 3 § 86 Abs. 4 gilt entsprechend. 4 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung, in der die Leistungen nach Punkten der einfachen Wertung ausgewiesen werden.

(2) 1 Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach einem Jahr und nur einmal wiederholt werden. 2 Die Prüfung kann nur als Ganzes wiederholt werden.

(3) 1 Ein Rücktritt von der Prüfung muss bis spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen schriftlich bei der Schule erklärt werden. 2 Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.