2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 93
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
und der Gesamtqualifikation
(1) 1 Die
Gesamtpunktzahl in den Fächern des ersten Prüfungsteils wird gemäß
Anlage 13a
ermittelt. 2 Wird
eine mündliche Zusatzprüfung abgelegt, so erfolgt die Berechnung für
das jeweilige Fach gemäß Anlage 11
. 3 Der
erste Prüfungsteil ist bestanden, wenn
- 1.
kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde,
- 2.
insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht wurden und
- 3.
in mindestens zwei der vier Fächer wenigstens 5 Punkte der einfachen
Wertung erreicht wurden, davon eines mit erhöhtem Anforderungsniveau.
4 Sind
diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird die Prüfung nach dem ersten Prüfungsteil
abgebrochen.
(2) 1 Die
Gesamtpunktzahl in den Fächern des zweiten Prüfungsteils wird gemäß
Anlage 13a
ermittelt. 2 Der
zweite Prüfungsteil ist bestanden, wenn
- 1.
kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde,
- 2.
insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden und
- 3.
in mindestens zwei der vier Fächer wenigstens 5 Punkte der einfachen
Wertung erreicht werden.
(3) Die Summe aus den Gesamtpunktzahlen der acht Prüfungsfächer
ergibt die Punktzahl der Gesamtqualifikation. |