2235-1-1-1-UK

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung - GSO)

Vom 23. Januar 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 68

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 93

Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Gesamtqualifikation

(1) 1 Die Gesamtpunktzahl in den Fächern des ersten Prüfungsteils wird gemäß Anlage 13a ermittelt. 2 Wird eine mündliche Zusatzprüfung abgelegt, so erfolgt die Berechnung für das jeweilige Fach gemäß Anlage 11 . 3 Der erste Prüfungsteil ist bestanden, wenn

1.
kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde,
2.
insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht wurden und
3.
in mindestens zwei der vier Fächer wenigstens 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht wurden, davon eines mit erhöhtem Anforderungsniveau.

4 Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird die Prüfung nach dem ersten Prüfungsteil abgebrochen.

(2) 1 Die Gesamtpunktzahl in den Fächern des zweiten Prüfungsteils wird gemäß Anlage 13a ermittelt. 2 Der zweite Prüfungsteil ist bestanden, wenn

1.
kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde,
2.
insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden und
3.
in mindestens zwei der vier Fächer wenigstens 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht werden.

(3) Die Summe aus den Gesamtpunktzahlen der acht Prüfungsfächer ergibt die Punktzahl der Gesamtqualifikation.