2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 92
Prüfungsgegenstände und
-verfahren
(1) 1 Gegenstand
der Prüfung sind acht Prüfungsfächer. 2 Unter den Prüfungsfächern müssen
sich Deutsch, Geschichte, bzw. Geschichte + Sozialkunde, Mathematik, eine Naturwissenschaft
und zwei Fremdsprachen befinden. 3 Vier
Fächer werden schriftlich und auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers oder
auf Anordnung des Prüfungsausschusses auch mündlich geprüft (erster
Prüfungsteil); vier weitere Fächer werden nur mündlich geprüft
(zweiter Prüfungsteil). 4 Sie
oder er kann nur solche Fächer wählen, die auch für Schülerinnen
und Schüler der Gymnasien als Prüfungsfächer wählbar sind. 5 Der Antrag auf
Zulassung zur mündlichen Zusatzprüfung in den Fächern des ersten Prüfungsteils
ist spätestens am Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung
der Fächer des ersten Prüfungsteils dem Prüfungsausschuss schriftlich
einzureichen.
(2) 1 Die
vier Fächer des ersten Prüfungsteils müssen die drei Aufgabenfelder
gemäß § 49
abdecken. 2 Für
die schriftliche Prüfung in den Fächern eins bis drei des ersten Prüfungsteils
werden die zentral gestellten Abiturprüfungsaufgaben mit den hierfür vorgesehenen
Bearbeitungszeiten und Auswahlregeln verwendet; § 79 Abs. 2 Satz 3
gilt entsprechend. 3 Unter
diesen Fächern müssen sich die Fächer Deutsch und Mathematik befinden.
4 Im vierten
Fach des ersten Prüfungsteils erfolgt die Aufgabenstellung durch die prüfende
Schule bei einer Bearbeitungszeit von 180 Minuten; dabei soll die Vorbereitung der
anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers nach Maßgabe der Anlage 9
nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 5 Die mündlichen Zusatzprüfungen
in den Fächern des ersten Prüfungsteils der Hauptprüfung dauern in
der Regel 20 Minuten und entsprechen den Regelungen für das reguläre Abitur.
(3) 1 Die
Bewerberin oder der Bewerber wählt unter Berücksichtigung von Abs. 1 die
vier Fächer des zweiten Prüfungsteils, die nicht bereits Gegenstand der
schriftlichen Prüfung sein dürfen. 2 Die
mündliche Prüfung dauert für jedes der vier Fächer in der Regel
30 Minuten, die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten. 3 In den modernen Fremdsprachen findet die
mündliche Prüfung in der jeweiligen Fremdsprache statt. 4 Den Prüfungsanforderungen liegen unbeschadet
notwendiger Grundkenntnisse jeweils die Lerninhalte der letzten beiden Kurshalbjahre
zugrunde, die von Schülerinnen und Schülern öffentlicher Gymnasien
verpflichtend zu belegen wären. 5 Die
zweite Fremdsprache wird nur auf dem Niveau einer spät beginnenden Fremdsprache
geprüft. 6 Der
Ablauf der Prüfung entspricht dem Kolloquium. 7 Nach Möglichkeit sollte nur eine mündliche
Prüfung an einem Tag stattfinden.
(4) 1 Auf
Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers können zwei der vier mündlichen
Prüfungen in der Woche vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfungen stattfinden.
2 Sollten
in diesen beiden Prüfungen die Bedingungen von § 93 Abs. 2
bereits nicht erfüllt werden, so wird die Prüfung abgebrochen. 3 Die Ergebnisse
werden ansonsten erst nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen mitgeteilt. |