2235-1-1-1-UK

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung - GSO)

Vom 23. Januar 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 68

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320)

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§ 92

Prüfungsgegenstände und -verfahren

(1) 1 Gegenstand der Prüfung sind acht Prüfungsfächer. 2 Unter den Prüfungsfächern müssen sich Deutsch, Geschichte, bzw. Geschichte + Sozialkunde, Mathematik, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen befinden. 3 Vier Fächer werden schriftlich und auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses auch mündlich geprüft (erster Prüfungsteil); vier weitere Fächer werden nur mündlich geprüft (zweiter Prüfungsteil). 4 Sie oder er kann nur solche Fächer wählen, die auch für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien als Prüfungsfächer wählbar sind. 5 Der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Zusatzprüfung in den Fächern des ersten Prüfungsteils ist spätestens am Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung der Fächer des ersten Prüfungsteils dem Prüfungsausschuss schriftlich einzureichen.

(2) 1 Die vier Fächer des ersten Prüfungsteils müssen die drei Aufgabenfelder gemäß § 49 abdecken. 2 Für die schriftliche Prüfung in den Fächern eins bis drei des ersten Prüfungsteils werden die zentral gestellten Abiturprüfungsaufgaben mit den hierfür vorgesehenen Bearbeitungszeiten und Auswahlregeln verwendet; § 79 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Unter diesen Fächern müssen sich die Fächer Deutsch und Mathematik befinden. 4 Im vierten Fach des ersten Prüfungsteils erfolgt die Aufgabenstellung durch die prüfende Schule bei einer Bearbeitungszeit von 180 Minuten; dabei soll die Vorbereitung der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers nach Maßgabe der Anlage 9 nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 5 Die mündlichen Zusatzprüfungen in den Fächern des ersten Prüfungsteils der Hauptprüfung dauern in der Regel 20 Minuten und entsprechen den Regelungen für das reguläre Abitur.

(3) 1 Die Bewerberin oder der Bewerber wählt unter Berücksichtigung von Abs. 1 die vier Fächer des zweiten Prüfungsteils, die nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung sein dürfen. 2 Die mündliche Prüfung dauert für jedes der vier Fächer in der Regel 30 Minuten, die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten. 3 In den modernen Fremdsprachen findet die mündliche Prüfung in der jeweiligen Fremdsprache statt. 4 Den Prüfungsanforderungen liegen unbeschadet notwendiger Grundkenntnisse jeweils die Lerninhalte der letzten beiden Kurshalbjahre zugrunde, die von Schülerinnen und Schülern öffentlicher Gymnasien verpflichtend zu belegen wären. 5 Die zweite Fremdsprache wird nur auf dem Niveau einer spät beginnenden Fremdsprache geprüft. 6 Der Ablauf der Prüfung entspricht dem Kolloquium. 7 Nach Möglichkeit sollte nur eine mündliche Prüfung an einem Tag stattfinden.

(4) 1 Auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers können zwei der vier mündlichen Prüfungen in der Woche vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfungen stattfinden. 2 Sollten in diesen beiden Prüfungen die Bedingungen von § 93 Abs. 2 bereits nicht erfüllt werden, so wird die Prüfung abgebrochen. 3 Die Ergebnisse werden ansonsten erst nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen mitgeteilt.