2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 91
Zulassung
(1) 1 Die
Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 15.
Dezember bei der Schule schriftlich zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt
werden soll. 2 Das
Staatsministerium legt gesondert fest, welche Unterlagen die Bewerberinnen und Bewerber
der Schule vorzulegen haben.
(2) 1 Die
Bewerberinnen und Bewerber müssen ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten
vor Antragstellung in Bayern haben.2 Für
Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen kann die oder
der Ministerialbeauftragte hiervon Ausnahmen gewähren.
(3) 1 Über
die Zulassung entscheidet die Schule durch schriftlichen Bescheid; die Zulassung
ist nur wirksam für die Schule, an der die Bewerberin oder der Bewerber zur
Prüfung zugelassen worden ist. 2 Die
Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- 1.
bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung
einer Fachhochschulreife, einer fachgebundenen Hochschulreife oder einer allgemeinen
Hochschulreife abgelegt hat;
- 2.
zur gleichen Prüfung an einer anderen Stelle zugelassen wurde, diese
Prüfung aber noch nicht abgeschlossen ist;
- 3.
keine zureichende Erklärung über die Fächerwahl abgegeben
hat;
- 4.
eine bestandene Abiturprüfung wiederholen will.
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