2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 90
Allgemeines
(1) 1 Bewerberinnen
und Bewerber, die an von ihnen besuchten Schule die allgemeine Hochschulreife nicht
erlangen können oder die keiner Schule angehören, können als andere
Bewerberinnen und Bewerber die Abiturprüfung an den öffentlichen Gymnasien,
nicht aber an Abendgymnasien oder Kollegs, ablegen. 2 Hierzu zählt nicht, wer in dem Schuljahr,
in dem er sich der Abiturprüfung unterziehen will, Schülerin oder Schüler
der Jahrgangsstufe 12 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums,
eines Abendgymnasiums oder Kollegs war.
(2) 1 Die
öffentliche Schule nimmt die Anmeldung entgegen und unterrichtet umgehend die
oder den Ministerialbeauftragten. 2 Sie
führt die Prüfung durch, falls nicht die oder der Ministerialbeauftragte
eine andere prüfende Schule festsetzt. 3 Die
oder der Ministerialbeauftragte kann auch die Beteiligung von Lehrkräften anderer
öffentlicher Schulen veranlassen.
(3) Für die Abiturprüfung gelten die Bestimmungen
über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher
und staatlich anerkannter Gymnasien, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. |