2235-1-1-1-UK

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung - GSO)

Vom 23. Januar 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 68

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320)

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§ 90

Allgemeines

(1) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die an von ihnen besuchten Schule die allgemeine Hochschulreife nicht erlangen können oder die keiner Schule angehören, können als andere Bewerberinnen und Bewerber die Abiturprüfung an den öffentlichen Gymnasien, nicht aber an Abendgymnasien oder Kollegs, ablegen. 2 Hierzu zählt nicht, wer in dem Schuljahr, in dem er sich der Abiturprüfung unterziehen will, Schülerin oder Schüler der Jahrgangsstufe 12 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums, eines Abendgymnasiums oder Kollegs war.

(2) 1 Die öffentliche Schule nimmt die Anmeldung entgegen und unterrichtet umgehend die oder den Ministerialbeauftragten. 2 Sie führt die Prüfung durch, falls nicht die oder der Ministerialbeauftragte eine andere prüfende Schule festsetzt. 3 Die oder der Ministerialbeauftragte kann auch die Beteiligung von Lehrkräften anderer öffentlicher Schulen veranlassen.

(3) Für die Abiturprüfung gelten die Bestimmungen über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Gymnasien, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.