2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 9
Klassenkonferenz, Lehr- und Lernmittelausschuss,
Disziplinarausschuss
(1) 1 Aufgabe
der Klassenkonferenz (vgl. Art. 53 Abs.
4 Satz 3
BayEUG) ist es auch, über die pädagogische Situation der Klasse
und einzelner Schülerinnen und Schüler sowie über größere
Veranstaltungen und Projekte der jeweiligen Klasse zu beraten. 2 Am Abendgymnasium und am Kolleg nimmt die
Lehrerkonferenz die Aufgaben der Klassenkonferenz wahr.
(2) 1 Dem
Lehr- und Lernmittelausschuss (vgl. Art.
58 Abs. 1 Satz 3
BayEUG) gehören für jedes an der Schule erteilte Fach die Fachbetreuerin
oder der Fachbetreuer oder eine von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkraft an;
die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den Vorsitz. 2 Dem Disziplinarausschuss (vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 3
BayEUG) gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende
oder Vorsitzender, die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter
und sieben weitere Mitglieder an; diese sowie eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern
werden von der Lehrerkonferenz gewählt.
(3) 1 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen für die Lehrerkonferenz entsprechend.
2 Der Disziplinarausschuss
berät und entscheidet stets mit der vollen Zahl seiner Mitglieder. |