2235-1-1-1-UK

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung - GSO)

Vom 23. Januar 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 68

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 89

Prüfungswiederholung

(1) Eine bestandene Abiturprüfung darf nicht wiederholt werden.

(2) 1 Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann nur einmal wiederholt werden. 2 Dabei schließt die Wiederholung alle Prüfungsteile ein.

(3) 1 Für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der die Abiturprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 3 BayEUG wiederholt, verfallen die im ersten Durchlauf der Ausbildungsabschnitte 12/1 und 12/2 erzielten Ergebnisse. 2 § 67 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 gilt entsprechend.

(4) Für den Fall, dass die Ausbildungsabschnitte 12/1 und 12/2 nicht wiederholt werden, kann die Wiederholungsprüfung nur in Form der Abiturprüfung als andere Bewerberin oder als anderer Bewerber abgelegt werden.