2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 89
Prüfungswiederholung
(1) Eine bestandene Abiturprüfung darf nicht wiederholt
werden.
(2) 1 Eine
nicht bestandene Abiturprüfung kann nur einmal wiederholt werden. 2 Dabei schließt die Wiederholung alle
Prüfungsteile ein.
(3) 1 Für
eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der die Abiturprüfung
gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz
3
BayEUG
wiederholt, verfallen die im ersten Durchlauf der Ausbildungsabschnitte 12/1 und
12/2 erzielten Ergebnisse. 2 § 67 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1
gilt entsprechend.
(4) Für den Fall, dass die Ausbildungsabschnitte 12/1
und 12/2 nicht wiederholt werden, kann die Wiederholungsprüfung nur in Form
der Abiturprüfung als andere Bewerberin oder als anderer Bewerber abgelegt werden. |