2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 87
Verhinderung der Teilnahme
(1) 1 Erkrankungen,
die die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Abiturprüfung
verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die
Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. 2 § 58 Abs. 3
gilt entsprechend.
(2) 1 Versäumt
eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung, gilt dieser Prüfungsteil
als nicht abgelegt im Sinn des §
85 Abs. 1 Nr. 2, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu
vertreten. 2 Im
Fall einer Zusatzprüfung nach §
81 Abs. 1 und 3
wird dieser Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet.
(3) Die Einräumung eines Nachtermins richtet sich nach
§ 74 Abs. 2
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