2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 86
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
(1) Schülerinnen und Schüler, die alle Voraussetzungen
des § 85
erfüllt haben, erhalten ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenem
Muster, das die Befähigung zum Hochschulstudium ausspricht.
(2) Eine Wiederholung der Abiturprüfung darf im Abiturzeugnis
nicht vermerkt werden.
(3) 1 Bemerkungen
über die Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers
werden in das Abiturzeugnis nicht aufgenommen. 2 Auf Antrag der Schülerin oder des
Schülers sind herausragende Leistungen in Vokalensemble oder Instrumentalensemble
sowie die Tätigkeit in der Schülermitverantwortung oder ähnliche Tätigkeiten
zu vermerken. 3 Bei
Befreiung vom Unterricht im Fach Sport gilt § 70 Abs. 7 Satz 1
entsprechend.
(4) 1 Schülerinnen
und Schüler, die das Latinum und/oder Graecum erworben haben, erhalten im Abiturzeugnis
einen entsprechenden Vermerk. 2 In
den modernen Fremdsprachen werden die erreichten Niveaustufen nach dem Gemeinsamen
europäischen Referenzrahmen für Sprachen angegeben.
(5) Der Termin für die Ausstellung und Aushändigung
des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife wird jährlich vom Staatsministerium
durch Bekanntmachung festgelegt.
(6) 1 Schülerinnen
und Schüler des Ausbildungsabschnitts 12/2, denen die allgemeine Hochschulreife
nicht zuerkannt werden konnte (§
75 Abs. 4, § 85),
erhalten ein Zeugnis über diesen Ausbildungsabschnitt mit dem Vermerk, dass
sie sich der Abiturprüfung ohne Erfolg unterzogen haben. 2 Dabei bleiben die in der Prüfung erzielten
Ergebnisse außer Betracht, auch wird eine Bescheinigung hierüber nicht
ausgestellt. |