2235-1-1-1-UK

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung - GSO)

Vom 23. Januar 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 68

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320)

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§ 86

Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Schülerinnen und Schüler, die alle Voraussetzungen des § 85 erfüllt haben, erhalten ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenem Muster, das die Befähigung zum Hochschulstudium ausspricht.

(2) Eine Wiederholung der Abiturprüfung darf im Abiturzeugnis nicht vermerkt werden.

(3) 1 Bemerkungen über die Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers werden in das Abiturzeugnis nicht aufgenommen. 2 Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers sind herausragende Leistungen in Vokalensemble oder Instrumentalensemble sowie die Tätigkeit in der Schülermitverantwortung oder ähnliche Tätigkeiten zu vermerken. 3 Bei Befreiung vom Unterricht im Fach Sport gilt § 70 Abs. 7 Satz 1 entsprechend.

(4) 1 Schülerinnen und Schüler, die das Latinum und/oder Graecum erworben haben, erhalten im Abiturzeugnis einen entsprechenden Vermerk. 2 In den modernen Fremdsprachen werden die erreichten Niveaustufen nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen angegeben.

(5) Der Termin für die Ausstellung und Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife wird jährlich vom Staatsministerium durch Bekanntmachung festgelegt.

(6) 1 Schülerinnen und Schüler des Ausbildungsabschnitts 12/2, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden konnte (§ 75 Abs. 4, § 85), erhalten ein Zeugnis über diesen Ausbildungsabschnitt mit dem Vermerk, dass sie sich der Abiturprüfung ohne Erfolg unterzogen haben. 2 Dabei bleiben die in der Prüfung erzielten Ergebnisse außer Betracht, auch wird eine Bescheinigung hierüber nicht ausgestellt.