2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 85
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
(1) Die allgemeine Hochschulreife wird der Schülerin
oder dem Schüler zuerkannt, wenn
- 1.
die Zulassungsvoraussetzungen nach § 75
erfüllt sind,
- 2.
alle verpflichtend vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt wurden,
- 3.
keines der nach §
83
errechneten Prüfungsergebnisse weniger als 4 Punkte (vierfache Wertung) beträgt,
- 4.
die Punktsumme der Abiturprüfung (§ 83) mindestens 100 beträgt,
- 5.
in mindestens drei der fünf Abiturprüfungsfächer, darunter
eines der Fächer Deutsch, Mathematik und fortgeführte Fremdsprache, in
den nach § 83
ermittelten Prüfungsergebnissen mindestens 20 Punkte und zudem in einem weiteren
Abiturprüfungsfach aus den Fächern Deutsch, Mathematik und fortgeführte
Fremdsprache mindestens 16 Punkte erreicht wurden und
- 6.
in der Gesamtqualifikation mindestens 300 Punkte erzielt wurden.
(2) Die Gesamtqualifikation der Schülerin oder des Schülers,
die oder der alle Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt hat, wird in einer Durchschnittsnote
(in Ziffern und Worten) ausgedrückt, die unter Anwendung der Tabelle zur Umrechnung
der Punktzahl der Gesamtqualifikation (Anlage 12
) als Note auf eine Dezimalstelle ohne Rundung festgesetzt wird. |