2235-1-1-1-UK

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung - GSO)

Vom 23. Januar 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 68

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 85

Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

(1) Die allgemeine Hochschulreife wird der Schülerin oder dem Schüler zuerkannt, wenn

1.
die Zulassungsvoraussetzungen nach § 75 erfüllt sind,
2.
alle verpflichtend vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt wurden,
3.
keines der nach § 83 errechneten Prüfungsergebnisse weniger als 4 Punkte (vierfache Wertung) beträgt,
4.
die Punktsumme der Abiturprüfung (§ 83) mindestens 100 beträgt,
5.
in mindestens drei der fünf Abiturprüfungsfächer, darunter eines der Fächer Deutsch, Mathematik und fortgeführte Fremdsprache, in den nach § 83 ermittelten Prüfungsergebnissen mindestens 20 Punkte und zudem in einem weiteren Abiturprüfungsfach aus den Fächern Deutsch, Mathematik und fortgeführte Fremdsprache mindestens 16 Punkte erreicht wurden und
6.
in der Gesamtqualifikation mindestens 300 Punkte erzielt wurden.

(2) Die Gesamtqualifikation der Schülerin oder des Schülers, die oder der alle Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt hat, wird in einer Durchschnittsnote (in Ziffern und Worten) ausgedrückt, die unter Anwendung der Tabelle zur Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation (Anlage 12 ) als Note auf eine Dezimalstelle ohne Rundung festgesetzt wird.