2235-1-1-1-UK

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung - GSO)

Vom 23. Januar 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 68

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 84

Festsetzung der Gesamtqualifikation

(1) 1 Aus den in den Ausbildungsabschnitten 11/1 bis 12/2 eingebrachten Leistungen (Block 1) und den in der Abiturprüfung erzielten Leistungen (Block 2) wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt. 2 Dabei sind im Block 1 höchstens 600 Punkte und im Block 2 höchstens 300 Punkte zu erreichen.

(2) 1 In Block 1 sind einzubringen (vgl. Anlage 10)

1.
die in den Ausbildungsabschnitten 11/1 bis 12/2 erzielten Ergebnisse in den Abiturprüfungsfächern,
2.
aus den weiteren Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs ohne Sport
a)
drei Halbjahresleistungen, soweit sie in vier Ausbildungsabschnitten verpflichtend zu belegen waren,
b)
eine Halbjahresleistung, soweit sie in zwei Ausbildungsabschnitten verpflichtend zu belegen war.
Dabei ist sicherzustellen, dass aus den Naturwissenschaften (Biologie, Physik, Chemie) vier Halbjahresleistungen eingebracht werden.
3.
die Halbjahresleistungen aus den Ausbildungsabschnitten 11/1 und 11/2 des Wissenschaftspropädeutischen Seminars;
4.
das in der Seminararbeit (nach § 61 Abs. 7) erzielte Ergebnis und
5.
die gemäß § 61 Abs. 8 bewertete Leistung aus dem Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung;
6.
weitere Halbjahresleistungen, so dass insgesamt 40 Halbjahresleistungen berücksichtigt werden.

2 Halbjahresleistungen aus Kursen, die nach § 50 Abs. 9 als nicht belegt gelten, können nicht eingebracht werden.

(3) Am Abendgymnasium gilt abweichend von Abs. 2 Satz 1 Anlage 10b; Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) In Block 2 sind die Ergebnisse in den Abiturprüfungsfächern (§ 83) einzubringen.