2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 84
Festsetzung der Gesamtqualifikation
(1) 1 Aus
den in den Ausbildungsabschnitten 11/1 bis 12/2 eingebrachten Leistungen (Block 1)
und den in der Abiturprüfung erzielten Leistungen (Block 2) wird eine Gesamtpunktzahl
ermittelt. 2 Dabei
sind im Block 1 höchstens 600 Punkte und im Block 2 höchstens 300 Punkte
zu erreichen.
(2) 1 In
Block 1 sind einzubringen (vgl. Anlage 10)
- 1.
die in den Ausbildungsabschnitten 11/1 bis 12/2 erzielten
Ergebnisse in den Abiturprüfungsfächern,
- 2.
aus den weiteren Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs ohne
Sport
- a)
drei Halbjahresleistungen, soweit sie in vier Ausbildungsabschnitten
verpflichtend zu belegen waren,
- b)
eine Halbjahresleistung, soweit sie in zwei Ausbildungsabschnitten verpflichtend
zu belegen war.
Dabei ist sicherzustellen, dass aus den Naturwissenschaften (Biologie, Physik,
Chemie) vier Halbjahresleistungen eingebracht werden.
- 3.
die Halbjahresleistungen aus den Ausbildungsabschnitten 11/1 und 11/2
des Wissenschaftspropädeutischen Seminars;
- 4.
das in der Seminararbeit (nach § 61 Abs. 7) erzielte Ergebnis und
- 5.
die gemäß §
61 Abs. 8
bewertete Leistung aus dem Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung;
- 6.
weitere Halbjahresleistungen, so dass insgesamt 40 Halbjahresleistungen
berücksichtigt werden.
2 Halbjahresleistungen
aus Kursen, die nach § 50 Abs.
9
als nicht belegt gelten, können nicht eingebracht werden.
(3) Am Abendgymnasium gilt abweichend von Abs. 2 Satz 1 Anlage 10b; Abs. 2 Satz 2 bleibt
unberührt.
(4) In Block 2 sind die Ergebnisse in den Abiturprüfungsfächern
(§ 83) einzubringen. |