2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 83
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) 1 Das
Ergebnis der Prüfungsleistungen in den Abiturprüfungsfächern wird
dadurch festgesetzt, dass die jeweils erzielten Punktzahlen vervierfacht werden.
2 Wird
in einem schriftlichen Prüfungsfach hingegen auch eine Zusatzprüfung nach
§ 81 Abs. 1 und 3
durchgeführt, so werden die beiden Prüfungsteile im Verhältnis 2
: 1 gewertet. 3 Das
Endergebnis wird nach der in Anlage
11
aufgeführten Formel berechnet.
(2) Wurde Musik als schriftliches Abiturprüfungsfach
mit besonderer Fachprüfung oder Sport als schriftliches oder mündliches
Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung gewählt, gilt Folgendes:
- 1.
Wenn eine Zusatzprüfung nicht abgelegt wurde, werden
die Ergebnisse des schriftlichen bzw. mündlichen und des praktischen Teils der
besonderen Fachprüfung addiert; die sich ergebende Summe wird verdoppelt.
- 2.
Wenn eine Zusatzprüfung abgelegt wurde, werden die Ergebnisse des
schriftlichen und des praktischen Teils der besonderen Fachprüfung addiert und
die sich ergebende Summe vervierfacht; die Punktzahl für die Zusatzprüfung
wird vervierfacht. Die zwei sich ergebenden Punktwerte werden addiert. Die Summe
wird durch drei geteilt.
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