2235-1-1-1-UK

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung - GSO)

Vom 23. Januar 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 68

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 82

Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) 1 Für die Bewertung der Prüfungsleistungen wird das Punktesystem des § 61 Abs. 1 verwendet. 2 § 58 gilt entsprechend.

(2) 1 Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden gesondert von den beiden gemäß § 76 bestimmten Berichterstatterinnen oder Berichterstattern korrigiert und bewertet. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Punktzahl von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von einer Prüferin oder einem Prüfer festgesetzt, die sie oder er bestimmt hat.

(3) 1 Die Leistungen in den mündlichen und praktischen Prüfungen bewertet der zuständige Ausschuss. 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Bei der Bewertung der mündlichen Prüfungen ist neben den fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die Gesprächsfähigkeit angemessen zu berücksichtigen.