2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 82
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) 1 Für
die Bewertung der Prüfungsleistungen wird das Punktesystem des § 61 Abs. 1
verwendet. 2 § 58
gilt entsprechend.
(2) 1 Die
schriftlichen Prüfungsarbeiten werden gesondert von den beiden gemäß
§ 76
bestimmten Berichterstatterinnen oder Berichterstattern korrigiert und bewertet.
2 Kommt
eine Einigung nicht zustande, wird die Punktzahl von der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses oder von einer Prüferin oder einem Prüfer festgesetzt,
die sie oder er bestimmt hat.
(3) 1 Die
Leistungen in den mündlichen und praktischen Prüfungen bewertet der zuständige
Ausschuss. 2 Abs.
2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Bei
der Bewertung der mündlichen Prüfungen ist neben den fachlichen Kenntnissen
und Fähigkeiten die Gesprächsfähigkeit angemessen zu berücksichtigen. |