2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 81
Mündliche Prüfung
(1) 1 Mündliche
Prüfungen sind das Kolloquium und die Zusatzprüfung (vgl. Anlage 9). 2 Diese
Prüfungen sind Einzelprüfungen. 3 Der
Zeitplan für die Prüfungen wird den Schülerinnen und Schülern
spätestens am Tag vor der Prüfung bekannt gegeben. 4 In den modernen Fremdsprachen erhalten
die Schülerinnen und Schüler eine Textvorlage und/oder einen Hörtext;
die Prüfungen finden in der jeweiligen Fremdsprache statt. 5 In Musik können die Schülerinnen
und Schüler Hörbeispiele erhalten.6 Die
Schülerin oder der Schüler darf sich auf das Kolloquium etwa 30 Minuten
und auf die Zusatzprüfung etwa 20 Minuten unter Aufsicht vorbereiten und dabei
Aufzeichnungen als Grundlage für die Ausführungen machen; bei Verwendung
von Hörbeispielen verlängert sich die jeweilige Vorbereitungszeit entsprechend.
7 Die
Zusatzprüfung dauert in der Regel 20 Minuten, das Kolloquium in der Regel 30
Minuten. 8 § 88
gilt entsprechend; dabei gilt das Kolloquium insgesamt als eine Prüfung.
(2) 1 Das
Kolloquium gliedert sich in zwei Prüfungsteile von je etwa 15 Minuten Dauer:
- 1.
Kurzreferat der Schülerin oder des Schülers
zum gestellten Thema (ca. 10 Minuten) aus dem gewählten Prüfungsschwerpunkt
sowie ein Gespräch ausgehend vom Kurzreferat;
- 2.
Gespräch zu den Lerninhalten aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten.
2 Der
Prüfungsausschuss benennt rechtzeitig die Themenbereiche der Kolloquiumsprüfung
(mehr als zwei pro Ausbildungsabschnitt). 3 Die
Themenbereiche sind allen vier Ausbildungsabschnitten zu entnehmen. 4 Spätestens vier Wochen vor dem vom
Prüfungsausschuss festgesetzten Prüfungstermin entscheidet sich die Schülerin
oder der Schüler für einen der angebotenen Themenbereiche. 5 Aus dem gewählten Themenbereich legt
der zuständige Fachausschuss die Themen für die Kurzreferate fest. 6 Das Thema wird
der Schülerin oder dem Schüler etwa 30 Minuten vor Prüfungsbeginn
schriftlich bekannt gegeben. 7 Bei
experimentell zu bearbeitenden Themen beträgt die Vorbereitungszeit etwa 120
Minuten.
(3) 1 Die
Schülerin oder der Schüler hat eine Zusatzprüfung spätestens
am Tag nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung beim Prüfungsausschuss
schriftlich zu beantragen; ein Rücktritt ist spätestens an dem der mündlichen
Prüfung vorangehenden Schultag dem Prüfungsausschuss schriftlich mitzuteilen.
2 Der
Prüfungsausschuss ist berechtigt, eine Schülerin oder einen Schüler
in die Zusatzprüfung zu verweisen. 3 Der
Prüfungsausschuss kann von der Durchführung einer Zusatzprüfung absehen,
wenn auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der sonstigen vorliegenden
Teile der Gesamtqualifikation ein Bestehen der Abiturprüfung nicht mehr möglich
ist (vorzeitiger Abbruch). 4 Die
Prüfung ist dann nicht bestanden. 5 Die
Zusatzprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile von je etwa zehn Minuten
Dauer:
- 1.
Gespräch zu den Lerninhalten aus dem gewählten
Prüfungsschwerpunkt;
- 2.
Gespräch zu den Lerninhalten aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten.
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