2235-1-1-1-UK

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung - GSO)

Vom 23. Januar 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 68

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320)

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§ 81

Mündliche Prüfung

(1) 1 Mündliche Prüfungen sind das Kolloquium und die Zusatzprüfung (vgl. Anlage 9). 2 Diese Prüfungen sind Einzelprüfungen. 3 Der Zeitplan für die Prüfungen wird den Schülerinnen und Schülern spätestens am Tag vor der Prüfung bekannt gegeben. 4 In den modernen Fremdsprachen erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Textvorlage und/oder einen Hörtext; die Prüfungen finden in der jeweiligen Fremdsprache statt. 5 In Musik können die Schülerinnen und Schüler Hörbeispiele erhalten.6 Die Schülerin oder der Schüler darf sich auf das Kolloquium etwa 30 Minuten und auf die Zusatzprüfung etwa 20 Minuten unter Aufsicht vorbereiten und dabei Aufzeichnungen als Grundlage für die Ausführungen machen; bei Verwendung von Hörbeispielen verlängert sich die jeweilige Vorbereitungszeit entsprechend. 7 Die Zusatzprüfung dauert in der Regel 20 Minuten, das Kolloquium in der Regel 30 Minuten. 8 § 88 gilt entsprechend; dabei gilt das Kolloquium insgesamt als eine Prüfung.

(2) 1 Das Kolloquium gliedert sich in zwei Prüfungsteile von je etwa 15 Minuten Dauer:

1.
Kurzreferat der Schülerin oder des Schülers zum gestellten Thema (ca. 10 Minuten) aus dem gewählten Prüfungsschwerpunkt sowie ein Gespräch ausgehend vom Kurzreferat;
2.
Gespräch zu den Lerninhalten aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten.

2 Der Prüfungsausschuss benennt rechtzeitig die Themenbereiche der Kolloquiumsprüfung (mehr als zwei pro Ausbildungsabschnitt). 3 Die Themenbereiche sind allen vier Ausbildungsabschnitten zu entnehmen. 4 Spätestens vier Wochen vor dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Prüfungstermin entscheidet sich die Schülerin oder der Schüler für einen der angebotenen Themenbereiche. 5 Aus dem gewählten Themenbereich legt der zuständige Fachausschuss die Themen für die Kurzreferate fest. 6 Das Thema wird der Schülerin oder dem Schüler etwa 30 Minuten vor Prüfungsbeginn schriftlich bekannt gegeben. 7 Bei experimentell zu bearbeitenden Themen beträgt die Vorbereitungszeit etwa 120 Minuten.

(3) 1 Die Schülerin oder der Schüler hat eine Zusatzprüfung spätestens am Tag nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung beim Prüfungsausschuss schriftlich zu beantragen; ein Rücktritt ist spätestens an dem der mündlichen Prüfung vorangehenden Schultag dem Prüfungsausschuss schriftlich mitzuteilen. 2 Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, eine Schülerin oder einen Schüler in die Zusatzprüfung zu verweisen. 3 Der Prüfungsausschuss kann von der Durchführung einer Zusatzprüfung absehen, wenn auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der sonstigen vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation ein Bestehen der Abiturprüfung nicht mehr möglich ist (vorzeitiger Abbruch). 4 Die Prüfung ist dann nicht bestanden. 5 Die Zusatzprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile von je etwa zehn Minuten Dauer:

1.
Gespräch zu den Lerninhalten aus dem gewählten Prüfungsschwerpunkt;
2.
Gespräch zu den Lerninhalten aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten.