2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 80
Schriftliche Prüfung
(1) 1 Das
Staatsministerium stellt die Aufgaben zentral für die schriftlichen Prüfungen
und für die besonderen Fachprüfungen. 2 Das Staatsministerium kann anordnen, dass
ersatzweise von den Schulen zu erstellende Aufgaben bereitgehalten werden.
(2) 1 Soweit
die Schule aus den vom Staatsministerium zentral gestellten Aufgaben eine Auswahl
treffen muss, geschieht dies durch die Fachausschüsse rechtzeitig am Morgen
vor Beginn der Prüfung, wenn nicht ein anderes Datum angegeben wird. 2 Für Schülerinnen
und Schüler aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt
werden.
(3) 1 Während
der Prüfung führen ständig mindestens zwei Lehrkräfte Aufsicht.
2 Die
Schülerinnen und Schüler dürfen den Prüfungsraum während
der Prüfung nur mit Erlaubnis einer der aufsichtsführenden Lehrkräfte
verlassen; die Erlaubnis darf jeweils nur einer Schülerin bzw. einem Schüler
erteilt werden.
(4) 1 Art
und Umfang der Aufgabenstellung sowie die Auswahl aus mehreren Aufgaben bemisst sich
nach Anlage 8
. 2 § 54 Abs. 6
gilt entsprechend. |