2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 8
Beschlussfassung
(1) 1 Die
Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß
geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal
zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 3 Art.
87 Abs. 1 Satz 2
und Art. 88 Abs. 1 Satz 3
BayEUG
bleiben unberührt.
(2) 1 Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz, es sei denn, es besteht die Besorgnis der
Befangenheit nach Art. 21
des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)
. 2 Die
anwesenden stimmberechtigten Lehrkräfte sind bei Abstimmungen zur Stimmabgabe
verpflichtet. 3 Dies
gilt nicht für nach Art. 86 Abs.
9
BayEUG
eingeschaltete Lehrkräfte.
(3) 1 Beschlüsse
werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst;
Art. 87 Abs. 1 Satz 1
und Art. 88 Abs. 1 Satz 2
BayEUG
bleiben unberührt. 2 Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag.
(4) Die Aufgaben der Schulaufsichtsbehörde gemäß
Art. 58 Abs. 5
BayEUG
nehmen die Ministerialbeauftragten wahr. |