2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 79
Prüfungsgegenstände
(1) 1 Die
Abiturprüfung erstreckt sich auf fünf verschiedene Fächer. 2 Verpflichtende
Abiturprüfungsfächer sind Deutsch und Mathematik (Abiturprüfungsfächer
eins und zwei), mindestens eine fortgeführte Fremdsprache sowie ein Fach aus
dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld; für den Fall des gleichzeitigen
Erwerbs des Abiturs und des Baccalauréats trifft das Staatsministerium eine
gesonderte Regelung. 3 Wählbar
sind Fächer gemäß Anlage
4
und Anlage 5 Nr. 1
. 4 Es
sind insbesondere folgende Bedingungen zu erfüllen:
- 1.
Die Fächer Kunst und Musik können als schriftliches
und Sport kann als schriftliches und mündliches Abiturprüfungsfach (besondere
Fachprüfung) nur gewählt werden, wenn das geforderte Additum belegt wird.
- 2.
Sozialkunde als eigenständiges Prüfungsfach kann nur gewählt
werden, wenn in der Jahrgangsstufe 10 ein Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches
Gymnasium besucht und das Fach gemäß Anlage 6
zweistündig belegt wurde.
- 3.
Die Wahl von Religionslehre, ggf. Ethik, als Abiturprüfungsfach
ist nur bei Nachweis des Besuchs dieses Fachs in der Jahrgangsstufe 10 zulässig.
Hat eine Schülerin oder ein Schüler beim Eintritt in die Jahrgangsstufe
11 von Religionslehre zu Ethik gewechselt oder umgekehrt, ist das neue Fach als Abiturprüfungsfach
zulässig, wenn sie oder er zu Beginn der Jahrgangsstufe 11 durch eine Feststellungsprüfung
nachgewiesen hat, dass sie oder er sich die Kenntnisse der Jahrgangsstufe 10 angeeignet
hat; bei einem späteren Wechsel scheiden die Fächer Religionslehre, ggf.
Ethik, als Abiturprüfungsfächer aus.
- 4.
Spät beginnende Fremdsprachen sowie Wirtschaftsinformatik und Sozialwissenschaftliche
Arbeitsfelder können nur mündliches Abiturprüfungsfach sein.
- 5.
Bei der Wahl der Lehrplanalternative Biophysik kann Physik nur als mündliches
Abiturprüfungsfach gewählt werden.
- 6.
Bei der Wahl der Lehrplanalternative Geologie kann Geographie nur als
mündliches Abiturprüfungsfach gewählt werden.
(2) 1 Die
Abiturprüfung wird in den Fächern Deutsch und Mathematik (Abiturprüfungsfächer
1 und 2) in schriftlicher Form durchgeführt. 2 Bei den weiteren Abiturprüfungsfächern
entscheiden die Schülerinnen und Schüler, welches Fach in schriftlicher
Form (Abiturprüfungsfach 3) und welche beiden Fächer (Abiturprüfungsfach
4 und 5) in mündlicher Form (Kolloquium) geprüft werden. 3 Die schriftliche Prüfung in den modernen
Fremdsprachen wird durch einen mündlichen Prüfungsteil ergänzt, der
im Ausbildungsabschnitt 12/2 möglichst als Partner- oder Gruppenprüfung
vor dem schriftlichen Teil abgehalten wird. 4 In
den schriftlichen Abiturprüfungsfächern wird auf Antrag der Schülerinnen
und Schüler oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses eine mündliche
Zusatzprüfung (vgl. § 81
Abs. 1 und 3) durchgeführt.
(3) Inhaltliche Grundlage der Abiturprüfung im einzelnen
Fach sind unbeschadet der Schwerpunktbildung gemäß Anlage 9
die Lernziele und die Lerninhalte der vier Ausbildungsabschnitte der Jahrgangsstufen
11 und 12 unter Einbeziehung von Grundkenntnissen aus den früheren Jahrgangsstufen.
(4) 1 Ist
Kunst oder Musik schriftliches Abiturprüfungsfach, tritt an die Stelle der schriftlichen
Prüfung eine besondere Fachprüfung, die neben einem schriftlichen auch
einen fachpraktischen Teil umfasst. 2 In
diesem Fall bezieht sich die Prüfung auch auf das Additum.
(5) 1 Ist
Sport schriftliches oder mündliches Abiturprüfungsfach, besteht die Prüfung
aus einer besonderen Fachprüfung, die auch einen fachpraktischen Teil umfasst.
2 In beiden
Fällen bezieht sich die Prüfung auch auf das Additum. 3 Der mündlichtheoretische Teil der
mündlichen Abiturprüfung wird gemäß § 81 Abs. 1 und 2, der sportartspezifisch praxisbezogene
Teil gemäß Anlage
8
Nr. 19 durchgeführt. |