2235-1-1-1-UK

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung - GSO)

Vom 23. Januar 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 68

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320)

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§ 79

Prüfungsgegenstände

(1) 1 Die Abiturprüfung erstreckt sich auf fünf verschiedene Fächer. 2 Verpflichtende Abiturprüfungsfächer sind Deutsch und Mathematik (Abiturprüfungsfächer eins und zwei), mindestens eine fortgeführte Fremdsprache sowie ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld; für den Fall des gleichzeitigen Erwerbs des Abiturs und des Baccalauréats trifft das Staatsministerium eine gesonderte Regelung. 3 Wählbar sind Fächer gemäß Anlage 4 und Anlage 5 Nr. 1 . 4 Es sind insbesondere folgende Bedingungen zu erfüllen:

1.
Die Fächer Kunst und Musik können als schriftliches und Sport kann als schriftliches und mündliches Abiturprüfungsfach (besondere Fachprüfung) nur gewählt werden, wenn das geforderte Additum belegt wird.
2.
Sozialkunde als eigenständiges Prüfungsfach kann nur gewählt werden, wenn in der Jahrgangsstufe 10 ein Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Gymnasium besucht und das Fach gemäß Anlage 6 zweistündig belegt wurde.
3.
Die Wahl von Religionslehre, ggf. Ethik, als Abiturprüfungsfach ist nur bei Nachweis des Besuchs dieses Fachs in der Jahrgangsstufe 10 zulässig. Hat eine Schülerin oder ein Schüler beim Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 von Religionslehre zu Ethik gewechselt oder umgekehrt, ist das neue Fach als Abiturprüfungsfach zulässig, wenn sie oder er zu Beginn der Jahrgangsstufe 11 durch eine Feststellungsprüfung nachgewiesen hat, dass sie oder er sich die Kenntnisse der Jahrgangsstufe 10 angeeignet hat; bei einem späteren Wechsel scheiden die Fächer Religionslehre, ggf. Ethik, als Abiturprüfungsfächer aus.
4.
Spät beginnende Fremdsprachen sowie Wirtschaftsinformatik und Sozialwissenschaftliche Arbeitsfelder können nur mündliches Abiturprüfungsfach sein.
5.
Bei der Wahl der Lehrplanalternative Biophysik kann Physik nur als mündliches Abiturprüfungsfach gewählt werden.
6.
Bei der Wahl der Lehrplanalternative Geologie kann Geographie nur als mündliches Abiturprüfungsfach gewählt werden.

(2) 1 Die Abiturprüfung wird in den Fächern Deutsch und Mathematik (Abiturprüfungsfächer 1 und 2) in schriftlicher Form durchgeführt. 2 Bei den weiteren Abiturprüfungsfächern entscheiden die Schülerinnen und Schüler, welches Fach in schriftlicher Form (Abiturprüfungsfach 3) und welche beiden Fächer (Abiturprüfungsfach 4 und 5) in mündlicher Form (Kolloquium) geprüft werden. 3 Die schriftliche Prüfung in den modernen Fremdsprachen wird durch einen mündlichen Prüfungsteil ergänzt, der im Ausbildungsabschnitt 12/2 möglichst als Partner- oder Gruppenprüfung vor dem schriftlichen Teil abgehalten wird. 4 In den schriftlichen Abiturprüfungsfächern wird auf Antrag der Schülerinnen und Schüler oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses eine mündliche Zusatzprüfung (vgl. § 81 Abs. 1 und 3) durchgeführt.

(3) Inhaltliche Grundlage der Abiturprüfung im einzelnen Fach sind unbeschadet der Schwerpunktbildung gemäß Anlage 9 die Lernziele und die Lerninhalte der vier Ausbildungsabschnitte der Jahrgangsstufen 11 und 12 unter Einbeziehung von Grundkenntnissen aus den früheren Jahrgangsstufen.

(4) 1 Ist Kunst oder Musik schriftliches Abiturprüfungsfach, tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine besondere Fachprüfung, die neben einem schriftlichen auch einen fachpraktischen Teil umfasst. 2 In diesem Fall bezieht sich die Prüfung auch auf das Additum.

(5) 1 Ist Sport schriftliches oder mündliches Abiturprüfungsfach, besteht die Prüfung aus einer besonderen Fachprüfung, die auch einen fachpraktischen Teil umfasst. 2 In beiden Fällen bezieht sich die Prüfung auch auf das Additum. 3 Der mündlichtheoretische Teil der mündlichen Abiturprüfung wird gemäß § 81 Abs. 1 und 2, der sportartspezifisch praxisbezogene Teil gemäß Anlage 8 Nr. 19 durchgeführt.