2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 78
Verfahren
(1) Die Vorsitzenden der Ausschüsse bestimmen jeweils
ein Mitglied des Ausschusses für die Schriftführung, das über den
Gesamtverlauf der Tätigkeit des Ausschusses eine Niederschrift fertigt.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
ist berechtigt, in die Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Fragen
zu stellen.
(3) 1 Für
die Beschlussfassung von Prüfungs-, Fach- und Unterausschüssen gilt § 8
entsprechend. 2 Kommt
ein Ausschluss von der Prüfungstätigkeit nach
Art. 20
und
21
BayVwVfG
in Betracht, so ist dies spätestens bis zum 1. Oktober des der Abiturprüfung
vorausgehenden Jahres der oder dem Ministerialbeauftragten zu melden; eine Sonderregelung
kann getroffen werden.
(4) §
53 Abs. 4 und 5
gelten entsprechend. |