2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 77
Fachausschüsse, Unterausschüsse
(1) 1 Die
Fachausschüsse bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern, die die Lehrbefähigung
im jeweiligen Fach haben sollen. 2 Die
oder der Vorsitzende wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
bestellt. 3 Aufgabe
eines jeden Fachausschusses ist es,
- 1.
die ggf. erforderliche Auswahl von Aufgaben bei der Prüfung
zu treffen,
- 2.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen zusammenzustellen,
- 3.
die mündlichen und praktischen Prüfungen durchzuführen
und zu bewerten sowie jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
(2) 1 Die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Unterausschüsse, bestehend
aus mindestens zwei Mitgliedern der Fachausschüsse, einsetzen; ein Mitglied
wird zur oder zum Vorsitzenden bestellt. 2 Unterausschüsse
übernehmen die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 3. |