2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 76
Prüfungsausschuss
(1) 1 Für
die Durchführung der gesamten Abiturprüfung wird an der Schule ein Prüfungsausschuss
gebildet. 2 Aufgabe
des Prüfungsausschusses ist es,
- 1.
über die Besetzung von Fachausschüssen zu entscheiden,
- 2.
aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Fachausschusses je zwei Berichterstattende
für jede Kursgruppe zu bestimmen,
- 3.
den Zeitplan für die Durchführung der mündlichen und praktischen
Prüfungen zu erstellen,
- 4.
über den Antrag einer Schülerin oder eines Schülers auf
eine Zusatzprüfung oder die Anordnung einer Zusatzprüfung in einem schriftlichen
Abiturprüfungsfach (vgl. §
81) zu entscheiden,
- 5.
den Prüfungsablauf zu überwachen und die Entscheidungen gemäß
§ 88
zu treffen,
- 6.
die Prüfungsergebnisse festzustellen,
- 7.
über einen vorzeitigen Abbruch der Prüfung zu entscheiden,
- 8.
über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife zu entscheiden.
(2) 1 Den
Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß
Art. 54
Abs. 2 BayEUG
hat die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit das Staatsministerium nicht eine
Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär bestellt. 2 Alle Prüfungsangelegenheiten,
die nicht dem Prüfungsausschuss, den Fachausschüssen oder deren Unterausschüssen
durch diese Schulordnung zugewiesen werden, sind von der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu erledigen.
(3) 1 Dem
Prüfungsausschuss gehören neben der oder dem Vorsitzenden an:
- 1.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn das Staatsministerium
eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär bestellt,
- 2.
die ständige Stellvertreterin oder der ständige Stellvertreter,
- 3.
die Oberstufenkoordinatorinnen bzw. Oberstufenkoordinatoren. 2 Die oder
der Vorsitzende kann bis zu drei weitere Lehrkräfte in den Prüfungsausschuss
berufen. 3 § 78 Abs. 3
bleibt unberührt.
(4) Das Staatsministerium kann für jede öffentliche
oder staatlich anerkannte Schule eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär
insbesondere mit folgenden Befugnissen bestellen:
- 1.
Vorsitz im Prüfungsausschuss,
- 2.
Berufung von Lehrkräften anderer Schulen in den Prüfungsausschuss
und in die Fachausschüsse,
- 3.
Überprüfung der in den Ausbildungsabschnitten 11/1 bis 12/2
erzielten Ergebnisse anhand der Leistungsnachweise und Überprüfung der
Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten anhand der schriftlichen
Arbeiten und nach Anhörung des Prüfungsausschusses Änderung der Bewertung
der Abiturprüfungsaufgaben.
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