2235-1-1-1-UK

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung - GSO)

Vom 23. Januar 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 68

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320)

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§ 76

Prüfungsausschuss

(1) 1 Für die Durchführung der gesamten Abiturprüfung wird an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. 2 Aufgabe des Prüfungsausschusses ist es,

1.
über die Besetzung von Fachausschüssen zu entscheiden,
2.
aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Fachausschusses je zwei Berichterstattende für jede Kursgruppe zu bestimmen,
3.
den Zeitplan für die Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfungen zu erstellen,
4.
über den Antrag einer Schülerin oder eines Schülers auf eine Zusatzprüfung oder die Anordnung einer Zusatzprüfung in einem schriftlichen Abiturprüfungsfach (vgl. § 81) zu entscheiden,
5.
den Prüfungsablauf zu überwachen und die Entscheidungen gemäß § 88 zu treffen,
6.
die Prüfungsergebnisse festzustellen,
7.
über einen vorzeitigen Abbruch der Prüfung zu entscheiden,
8.
über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife zu entscheiden.

(2) 1 Den Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß Art. 54 Abs. 2 BayEUG hat die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit das Staatsministerium nicht eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär bestellt. 2 Alle Prüfungsangelegenheiten, die nicht dem Prüfungsausschuss, den Fachausschüssen oder deren Unterausschüssen durch diese Schulordnung zugewiesen werden, sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erledigen.

(3) 1 Dem Prüfungsausschuss gehören neben der oder dem Vorsitzenden an:

1.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn das Staatsministerium eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär bestellt,
2.
die ständige Stellvertreterin oder der ständige Stellvertreter,
3.
die Oberstufenkoordinatorinnen bzw. Oberstufenkoordinatoren. 2 Die oder der Vorsitzende kann bis zu drei weitere Lehrkräfte in den Prüfungsausschuss berufen. 3 § 78 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Das Staatsministerium kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär insbesondere mit folgenden Befugnissen bestellen:

1.
Vorsitz im Prüfungsausschuss,
2.
Berufung von Lehrkräften anderer Schulen in den Prüfungsausschuss und in die Fachausschüsse,
3.
Überprüfung der in den Ausbildungsabschnitten 11/1 bis 12/2 erzielten Ergebnisse anhand der Leistungsnachweise und Überprüfung der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten anhand der schriftlichen Arbeiten und nach Anhörung des Prüfungsausschusses Änderung der Bewertung der Abiturprüfungsaufgaben.