2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 75
Zulassung
(1) 1 Am
Ende der Ausbildungsabschnitte 11/2 und 12/1 teilt die Schule, soweit erforderlich,
der Schülerin oder dem Schüler und ggf. den Erziehungsberechtigten schriftlich
mit, welche Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung noch zu
erbringen sind. 2 Bis
zum Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 unterrichtet die Schule die Schülerinnen
und Schüler, wenn ihre Seminararbeit mit 0 Punkten bewertet wird. 3 Ist eine Benachrichtigung unterblieben,
so kann daraus ein Recht auf Zulassung zur Abiturprüfung nicht hergeleitet werden.
(2) Die Schülerin oder der Schüler des Ausbildungsabschnitts
12/2 ist zugelassen, wenn sie oder er folgende Voraussetzungen erfüllt:
- 1.
Durch die gewählten Abiturprüfungsfächer
sind die drei Aufgabenfelder nach Maßgabe des § 49 Abs. 1
abgedeckt.
- 2.
Aus Deutsch, Mathematik und einer in der Abiturprüfung gewählten
fortgeführten Fremdsprache sind während der Qualifikationsphase mindestens
48 Punkte und in den fünf Abiturprüfungsfächern insgesamt mindestens
100 Punkte erreicht worden.
- 3.
In der Punktsumme aus den 40 einzubringenden Halbjahresleistungen sind
mindestens 200 Punkte erreicht worden, davon in 32 Halbjahresleistungen je mindestens
5 Punkte bzw. je mindestens 9 Punkte (zwei Halbjahresleistungen) in der Seminararbeit
bzw. im Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung.
- 4.
In der Seminararbeit und in den Seminaren sind insgesamt mindestens 24
Punkte erreicht worden.
- 5.
Jede einzubringende Halbjahresleistung und das Projekt-Seminar zur Studien-
und Berufsorientierung wurden mit mindestens 1 Punkt bewertet.
- 6.
Es sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsabschnitts 12/2 mindestens
die gemäß Anlage 6
vorgeschriebenen 132 Halbjahreswochenstunden sowie die vorgeschriebenen Fächer
und Seminare als belegt nachgewiesen.
- 7.
Die Seminararbeit ist abgeliefert und weder diese Arbeit noch die Präsentation
nach § 56 Abs. 2
sind mit 0 Punkten bewertet.
- 8.
Es ist der Nachweis erbracht, dass der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache
wenigstens im nach § 50 Abs.
4
geforderten Mindestumfang besucht wurde.
(3) Am Abendgymnasium ist die Schülerin oder der Schüler
des Ausbildungsabschnitts III/2 zugelassen, wenn sie oder er folgende Voraussetzungen
erfüllt:
- 1.
Durch die gewählten Abiturprüfungsfächer
sind die drei Aufgabenfelder nach Maßgabe des § 49 Abs. 1
abgedeckt.
- 2.
Aus Deutsch, Mathematik und einer fortgeführten Fremdsprache sind
während der Qualifikationsphase mindestens 48 Punkte und in den fünf Abiturprüfungsfächern
insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht worden (ohne den Faktor 1,74).
- 3.
In der Punktsumme aus den 23 einzubringenden Halbjahresleistungen sind
mindestens 115 Punkte erreicht worden, davon in 18 Halbjahresleistungen je mindestens
5 Punkte (ohne den Faktor 1,74).
- 4.
Jede einzubringende Halbjahresleistung wurde mit mindestens 1 Punkt bewertet.
- 5.
Es sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsabschnitts III/2 mindestens
die gemäß Anlage 6b
vorgeschriebenen 80 Halbjahreswochenstunden sowie die vorgeschriebenen Fächer
als belegt nachgewiesen.
(4) 1 Die
Schülerin oder der Schüler darf nicht an der Abiturprüfung teilnehmen,
wenn sie oder er die Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 2 bzw. Abs. 3 nicht erfüllt
oder im Ausbildungsabschnitt 12/2 schriftlich den Rücktritt von der Prüfung
erklärt. 2 In
diesen Fällen gilt die Abiturprüfung als abgelegt und nicht bestanden.
(5) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 bzw. Abs. 3 nicht
erfüllt sind, teilt dies die Schule der Schülerin oder dem Schüler
schriftlich unter Angabe des Grundes mit. |