2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 74
Zeitpunkt
(1) 1 Die
Termine für die schriftlichen gibt das Staatsministerium bekannt. 2 Die Termine für die mündlichen
und praktischen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der Fristen
fest, die das Staatsministerium bekannt gibt. 3 Die Schule unterrichtet die Prüfungsteilnehmerinnen
und Prüfungsteilnehmer rechtzeitig über alle Termine.
(2) 1 Schülerinnen
und Schüler, die an der Abiturprüfung in allen oder einzelnen Fächern
infolge eines nicht von ihnen zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können
die Abiturprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung
der oder des Ministerialbeauftragten nachholen. 2 Die oder der Ministerialbeauftragte stellt
die Aufgaben und legt den Nachtermin und die Schule fest, an der die Prüfung
nachgeholt wird. 3 Die
Prüfung muss spätestens bis zum 31. Dezember desselben Jahres nachgeholt
sein. |