2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 72
Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt
(1) 1 Für
die Ausbildungsabschnitte 11/1, 11/2 und 12/1 werden Zeugnisse über den Ausbildungsabschnitt
nach dem vom Staatsministerium herausgegebenem Muster erstellt. 2 Die Zeugnisse über die Ausbildungsabschnitte
11/1 und 11/2 werden zum Schulhalbjahr und zum Termin des Jahreszeugnisses, die Zeugnisse
über den Ausbildungsabschnitt 12/1 zum ersten Unterrichtstag im Februar erstellt.
3 Die
Zeugnisse über die Ausbildungsabschnitte werden von den Oberstufenkoordinatorinnen
bzw. Oberstufenkoordinatoren entworfen und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter
festgesetzt.
(2) 1 Über
die im Ausbildungsabschnitt 12/2 erzielten Ergebnisse erhält die Schülerin
oder der Schüler anstelle eines Zeugnisses eine schriftliche Mitteilung mit
der Aufforderung, die in die Gesamtqualifikation gemäß § 84
einzubringenden 40 Halbjahresleistungen spätestens eine Woche vor Beginn der
schriftlichen Abiturprüfung zu benennen. 2 Am Abendgymnasium sind dies die einzubringenden
23 Halbjahresleistungen.
(3) 1 Hat
eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach oder im Wissenschaftspropädeutischen
Seminar keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung
weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle
einer Halbjahresleistung eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 50 Abs. 9
aufgenommen. 2 Bei
Befreiung im Fach Sport gilt §
70 Abs. 7 Satz 1
entsprechend. |