2235-1-1-1-UK

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung - GSO)

Vom 23. Januar 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 68

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 7

Einberufung

(1) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, ein. 2 Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von vierzehn Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt.

(2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern sowie dem Elternbeirat mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. 2 Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise erfolgen. 3 In dringenden Fällen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter an die Frist nicht gebunden.