2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 7
Einberufung
(1) 1 Die
Schulleiterin oder der Schulleiter beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens
jedoch zweimal im Schuljahr, ein. 2 Die
Lehrerkonferenz muss innerhalb von vierzehn Tagen einberufen werden, wenn mindestens
ein Viertel der Mitglieder oder die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu
beratenden Gegenstände dies verlangt.
(2) 1 Die
Schulleiterin oder der Schulleiter hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den
Mitgliedern sowie dem Elternbeirat mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt
zu geben. 2 Die
schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise
erfolgen. 3 In
dringenden Fällen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter an die Frist nicht
gebunden. |