2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 69
Schülerbogen
(1) 1 Die
Schule führt für alle Schülerinnen und Schüler einen Schülerbogen.
2 In diesen
werden die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen
und Empfehlungen aufgenommen.
(2) 2 Der
Schülerbogen wird beim Schulwechsel an die aufnehmende öffentliche oder
staatlich anerkannte Schule weitergeleitet. 2 Er verbleibt zwanzig Jahre bei der Schule. |