2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 63a
Notenausgleich
1 Schülerinnen
und Schülern der Jahrgangsstufe 10, die nach § 62 Abs. 1 Satz 2
vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich
gewährt werden:
- 1.
Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach
Note 5 oder 6 auf und
- 2.
sie haben Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern,
wobei Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen werden können,
oder haben in mindestens drei Kernfächern keine schlechtere Note als 3.
2 § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und
Satz 3
gelten entsprechend. 3 Wird
einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt, so wird
in das Jahreszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen. |