2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 63
Vorrücken auf Probe
(1) 1 Schülerinnen
und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe
erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten
auf Probe vorrücken, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet
werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen.
2 Dies
gilt für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 nur, wenn
sie das Ziel der Jahrgangsstufe wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern,
darunter in Kernfächern keine schlechtere Note als einmal Note 5, nicht erreicht
haben; hier kommt es darauf an, ob erwartet werden kann, dass sie das Ziel des Gymnasiums
erreichen. 3 Die
Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das
Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2
BayEUG
gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die
Schülerin bzw. der Schüler erhält die vorläufige Erlaubnis zum
Besuch der Jahrgangsstufe ... .“
(3) 1 Die
Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; sie kann von der Lehrerkonferenz in besonderen
Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. 2 Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der
Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler
nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen
wird. 3 Zurückverwiesene
Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen
und Wiederholungsschüler; dies gilt nicht im Fall des Abs. 1.
(4) Wird das Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe
11 gestattet, gilt § 30 Abs.
5
entsprechend. |