2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Punkte |
15 |
14 |
13 |
12 |
11 |
10 |
9 |
8 |
7 |
6 |
5 |
4 |
3 |
2 |
1 |
0 |
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| Noten mit Tendenz |
+ 1 - |
+ 2 - |
+ 3 - |
+ 4 - |
+ 5 - |
6 |
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(2) 1 Die Leistungen in den Fächern werden am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts zu einer Halbjahresleistung zusammengefasst und in einer Endpunktzahl von höchstens 15 Punkten ausgedrückt. 2 Sie ergibt sich als Durchschnittswert aus der Punktzahl der Schulaufgabe sowie aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise. 3 In den Ausbildungsabschnitten 11/1 und 11/2 des Wissenschaftspropädeutischen Seminars ergibt sich die Halbjahresleistung jeweils aus dem Durchschnittswert der kleinen Leistungsnachweise. 4 Das Ergebnis wird gerundet; eine Aufrundung zur Endpunktzahl 1 ist nicht zulässig. 5 § 60 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) 1 Die Fächer Geschichte + Sozialkunde (einstündig) bilden eine gemeinsame Halbjahresleistung, die sich aus den gemäß Abs. 2 gebildeten Punktzahlen pro Fach ergibt, welche im Verhältnis 2:1 (Geschichte : Sozialkunde) gewichtet werden. 2 Bei Belegung des Fachs Sozialkunde (zweistündig) wird sowohl für das Fach Geschichte als auch für das Fach Sozialkunde eine eigene Halbjahresleistung gemäß Abs. 2 ermittelt.
(4) 1 Im Fach Kunst als Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung (Additum „Bildnerische Praxis“) wird zur Ermittlung der Halbjahresleistung die Punktzahl der Schulaufgabe verdoppelt und die Punktzahl aus den im Additum erbrachten Arbeitsergebnissen verdreifacht; der einfache Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise wird addiert. 2 Die Halbjahresleistung nach Abs. 2 Satz 1 wird ermittelt, indem die sich ergebende Summe durch sechs geteilt wird.
(5) 1 Im Fach Musik als Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung (Additum Instrument bzw. Gesang) wird zur Ermittlung der Halbjahresleistung die Punktzahl der Schulaufgabe verdoppelt und die Punktzahl der praktischen Prüfung verdreifacht; der einfache Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise wird addiert. 2 Die Halbjahresleistung nach Abs. 2 Satz 1 wird ermittelt, indem die sich ergebende Summe durch sechs geteilt wird.
(6) 1 Im Fach Sport ergibt sich die Halbjahresleistung als Durchschnittswert aus dem doppelt gewichteten Durchschnitt der Punktzahlen der praktischen Leistungen im gewählten sportlichen Handlungsfeld sowie dem Durchschnitt der Punktzahlen der anderen kleinen Leistungsnachweise. 2 Im Fach Sport als Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung (Additum „Sporttheorie“) ergibt sich die Endpunktzahl aus dem Durchschnitt der Punktzahl im Fach Sport gemäß Satz 1 und der Punktzahl im Additum „Sporttheorie“, die nach Abs. 2 Satz 2 gebildet wird.
(7) 1 Zur Ermittlung der Gesamtleistung in der Seminararbeit wird zunächst die Punktzahl für die abgelieferte Arbeit verdreifacht und die Punktzahl für Präsentation mit Prüfungsgespräch addiert. 2 Die Summe wird durch 2 geteilt und das Ergebnis gerundet.
(8) 1 Für die Gesamtleistung im Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung (besondere Lernleistung) werden insgesamt maximal 30 Punkte vergeben. 2 Über die Gewichtung der kleinen Leistungsnachweise entscheidet die Lehrkraft. 3 Beiträge aus einem vom Staatsministerium als geeignet anerkannten Wettbewerb können in die Bewertung einbezogen werden.