2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 59
Nachholung von Leistungsnachweisen
(1) 1 Versäumen
Schülerinnen und Schüler einen großen Leistungsnachweis mit ausreichender
Entschuldigung, so erhalten sie einen Nachtermin. 2 Versäumen sie mehrere große
Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung, so kann je Fach ein Nachtermin
für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden. 3 Bei angekündigten kleinen Leistungsnachweisen
kann entsprechend verfahren werden.
(2) 1 Wird
auch der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine
Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten
Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken kann. 2 Eine Ersatzprüfung kann auch angesetzt
werden, wenn in einem Fach wegen der Versäumnisse der Schülerin oder des
Schülers keine hinreichenden kleinen Leistungsnachweise vorliegen.
(3) 1 Eine
Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden. 2 Der Termin der
Ersatzprüfung ist der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten
spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. 3 Mit dem Termin ist der Prüfungsstoff
bekannt zu geben.
(4) 1 Nimmt
die Schülerin oder der Schüler an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung
nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.
2 Die
Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. |