2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 50
Gestaltung des Pflichtprogramms
in der Qualifikationsphase
(1) 1 Pflichtfächer
in allen vier Ausbildungsabschnitten sind die Fächer Deutsch, Mathematik, Geschichte
+ Sozialkunde, Religionslehre (ggf. Ethik) und Sport. 2 In allen vier Ausbildungsabschnitten sind
ferner eine fortgeführte Fremdsprache, eines der Fächer Physik oder Chemie
oder Biologie, eines der Fächer Geographie oder Wirtschaft und Recht sowie eines
der Fächer Kunst oder Musik zu belegen. 3 Ferner
ist mindestens in Jahrgangsstufe 11 eine weitere Naturwissenschaft oder fortgeführte
Informatik oder eine weitere fortgeführte bzw. spät beginnende Fremdsprache
zu belegen (vgl. Anlage 4).
4 Für
die Belegungsverpflichtung gilt im Übrigen Anlage 6
. 5 Am
Abendgymnasium ist insoweit Anlage
6b
maßgebend.
(2) Die Abiturprüfungsfächer sind in allen vier
Ausbildungsabschnitten zu belegen.
(3) 1 Falls
in der Jahrgangsstufe 10 nach Anlage
2
eine neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache gewählt bzw. in der
Einführungsklasse nach Anlage
7
Fußnote 3)
Unterricht auf dem Niveau einer spät beginnenden Fremdsprache erteilt wurde,
ist diese in allen vier Ausbildungsabschnitten zu belegen; § 41 Abs. 6
gilt entsprechend. 2 Sonstige
spät beginnende Fremdsprachen sind nur wählbar, wenn die Schülerin
oder der Schüler
- 1.
in der betreffenden Sprache Wahlunterricht in den Jahrgangsstufen
9 und 10 im Umfang von zusammen mindestens fünf Wochenstunden besucht oder die
erforderlichen Kenntnisse des Wahlunterrichts der Jahrgangsstufe 10 nachgewiesen
hat,
- 2.
in der betreffenden Sprache nicht bereits Unterricht als Pflicht- oder
Wahlpflichtfach in den Jahrgangsstufen 9 und/oder 10 besucht hat.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die aus
der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Mittleren- Reife-Klasse Jahrgangsstufe
10 der Hauptschule oder über eine Aufnahmeprüfung an das Gymnasium übergetreten
sind, ist die Belegung der zweiten Fremdsprache in der Qualifikationsphase verpflichtend,
soweit sie nicht den Unterricht in einer zweiten fortgeführten Fremdsprache
als Wahlpflichtfach in vier aufeinander folgenden Jahrgangsstufen besucht haben.
(5) Am Abendgymnasium und am Kolleg kann als fortgeführte
Fremdsprache nach Abs. 1 Satz 2 von Schülerinnen und Schülern, die ohne
Fremdsprachenkenntnisse über den Vorkurs eingetreten sind, nur die erste Fremdsprache,
am Sprachlichen Abendgymnasium auch die zweite Fremdsprache gewählt werden.
(6) 1 Am
Kolleg ist die zweite Fremdsprache in der Jahrgangsstufe II zu belegen. 2 Wird diese Fremdsprache als Abiturprüfungsfach
gewählt, so ist diese Fremdsprache auch in Jahrgangsstufe III zu belegen. 3 Satz 1 gilt
nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 an versetzungsrelevantem
Unterricht in einer zweiten Fremdsprache an einer öffentlichen oder staatlich
anerkannten allgemein bildenden Schule teilgenommen wurde und im Jahreszeugnis der
zehnten oder einer höheren Jahrgangsstufe bzw. in einem in diesen Jahrgangsstufen
erteilten Abschlusszeugnis die zweite Fremdsprache mindestens mit der Note „ausreichend”
bewertet wurde. 4 Wird
eine zweite Fremdsprache am Kolleg neu aufgenommen, muss die erste Fremdsprache mindestens
bis zum Übergang in die Qualifikationsphase weitergeführt werden.
(7) Kann für Schülerinnen und Schüler, die
den Religionsunterricht nicht besuchen, in der Qualifikationsphase Ethikunterricht
nicht eingerichtet werden, so haben die Schülerinnen und Schüler die anfallenden
Stunden aus dem Wahlpflichtangebot des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfelds
zu belegen.
(8) 1 Schülerinnen
und Schüler, die auf Grund einer körperlichen Behinderung vom Sportunterricht
auf Dauer befreit sind, sind nicht verpflichtet, anstelle des Fachs Sport ein anderes
Fach zu belegen. 2 Entsprechend
kann bei Schülerinnen und Schülern verfahren werden, die während eines
Ausbildungsabschnitts aus gesundheitlichen Gründen vom Sportunterricht befreit
werden müssen. 3 Schülerinnen
und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen für die Dauer eines
Ausbildungsabschnitts vom Sportunterricht befreit sind, müssen jedoch ein anderes
Fach belegen. 4 Abs.
2 bleibt unberührt.
(9) Bei einer Halbjahresleistung von 0 Punkten gilt ein Fach
für das betreffende Schuljahr als nicht belegt.
(10) 1 Hat
eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund einer Halbjahresleistung von
0 Punkten die Bedingung des §
50 Abs. 1 Satz 3
nicht erfüllt, kann die Belegungsverpflichtung ggf. auch durch Besuch eines
Kurses im betreffenden Fach in der Jahrgangsstufe 12 erfüllt werden. 2 Wird ein entsprechender
Kurs nicht eingerichtet, so kann auf Antrag gestattet werden, die ersten beiden Ausbildungsabschnitte
des betreffenden Fachs mit dem nachfolgenden Jahrgang zu wiederholen; ansonsten ist
auf Antrag ein Kurs in einem anderen der in Abs. 1 Satz 3 genannten Fächer mit
dem nachfolgenden Jahrgang oder in der Jahrgangsstufe 12 zu belegen. 3 Die ursprünglich erbrachten Leistungen
verfallen. 4 In
den übrigen Fällen ist die Jahrgangsstufe zu wiederholen. |