2235-1-1-1-UK

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung - GSO)

Vom 23. Januar 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 68

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 49

Wahl der Fächer und Seminare

(1) 1 Die Fächer werden aus den drei Aufgabenfeldern (sprachlich-literarisch-künstlerisch, gesellschaftswissenschaftlich und mathematischnaturwissenschaftlich-technisch) gewählt; ferner sind die beiden Seminare zu wählen; Sport ist zu belegen (Anlagen 4, 5 und 6). 2 Am Abendgymnasium ist insoweit Anlage 6b maßgebend.

(2) Für Belegung und Wahl der Fächer Kunst, Musik und Sport als Abiturprüfungsfächer mit besonderer Fachprüfung gelten folgende Voraussetzungen:

1.
Im Fach Kunst, Musik bzw. Sport wurden der Schülerin oder dem Schüler im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 10 mindestens befriedigende Leistungen bescheinigt.
2.
Im Fach Musik hat die Schülerin oder der Schüler darüber hinaus angemessene Fertigkeiten im Spiel eines anerkannten Musikinstruments (ggf. Gesang) nachgewiesen.