2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 49
Wahl der Fächer und Seminare
(1) 1 Die
Fächer werden aus den drei Aufgabenfeldern (sprachlich-literarisch-künstlerisch,
gesellschaftswissenschaftlich und mathematischnaturwissenschaftlich-technisch) gewählt;
ferner sind die beiden Seminare zu wählen; Sport ist zu belegen (Anlagen 4, 5
und 6). 2 Am Abendgymnasium ist insoweit Anlage 6b
maßgebend.
(2) Für Belegung und Wahl der Fächer Kunst, Musik
und Sport als Abiturprüfungsfächer mit besonderer Fachprüfung gelten
folgende Voraussetzungen:
- 1.
Im Fach Kunst, Musik bzw. Sport wurden der Schülerin
oder dem Schüler im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 10 mindestens befriedigende
Leistungen bescheinigt.
- 2.
Im Fach Musik hat die Schülerin oder der Schüler darüber
hinaus angemessene Fertigkeiten im Spiel eines anerkannten Musikinstruments (ggf.
Gesang) nachgewiesen.
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