2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 47
Wahl des Kursprogramms in den
Jahrgangsstufen 11 und 12 und der Abiturprüfungsfächer
(1) 1 Für
die Jahrgangsstufen 11 und 12 wird das Kursprogramm aus den Anlagen 4
und 5
unter Berücksichtigung der Belegverpflichtung (Anlage
6) sowie unter Berücksichtigung der §§ 49, 50
und 51
in der Jahrgangsstufe 10 spätestens bis zum 15. April gewählt; am Abendgymnasium
ist insoweit Anlage 6b
maßgebend. 2 Können
aus schulischen Gründen bestimmte Kurskombinationen nicht ermöglicht werden,
teilen dies die Oberstufenkoordinatorinnen bzw. Oberstufenkoordinatoren den Betroffenen
unverzüglich mit und fordern sie zu einer neuen Festlegung innerhalb angemessener
Frist auf.
(2) 1 Die
getroffenen Wahlentscheidungen sind für die Schülerinnen und Schüler
während der gesamten Qualifikationsphase verbindlich. 2 In Ausnahmefällen kann die Kurswahl
mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters in den ersten vier Wochen
des Ausbildungsabschnitts 11/1 sowie zum Ausbildungsabschnitt 12/1 geändert
werden.
(3) 1 Das
dritte schriftliche Abiturprüfungsfach wird in der Jahrgangsstufe 12 spätestens
bis zum 31. Januar gewählt. 2 Bis
spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung werden
die mündlichen Abiturprüfungsfächer gewählt. 3 Hiervon abweichend gilt für die Wahl
der besonderen Fachprüfung in den Fächern Kunst, Musik und Sport, welche
jeweils die Belegung eines Additums voraussetzt (vgl. Anlagen 4
und 6), der in Abs. 1 Satz
1 genannte Zeitpunkt.
(4) Die Wahl der Abiturprüfungsfächer ist so zu
treffen, dass die Zahl der nach Anlage
10
(bzw. § 84) verpflichtend
einzubringenden Halbjahresleistungen die Zahl 40 nicht übersteigt; am Abendgymnasium
ist insoweit Anlage 10b
maßgebend.
(5) Wird zu den Fächern Kunst, Musik oder Sport ein
Additum gewählt und wird eine Schülerin oder ein Schüler durch einen
Unfall oder eine Krankheit auf Dauer daran gehindert, die geforderten praktischen
Leistungen der besonderen Fachprüfung in einem dieser Fächer zu erbringen,
ist erforderlichenfalls ein neues Abiturprüfungsfach zu wählen. |