2235-1-1-1-UK

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung - GSO)

Vom 23. Januar 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 68

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320)

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§ 47

Wahl des Kursprogramms in den
Jahrgangsstufen 11 und 12 und der Abiturprüfungsfächer

(1) 1 Für die Jahrgangsstufen 11 und 12 wird das Kursprogramm aus den Anlagen 4 und 5 unter Berücksichtigung der Belegverpflichtung (Anlage 6) sowie unter Berücksichtigung der §§ 49, 50 und 51 in der Jahrgangsstufe 10 spätestens bis zum 15. April gewählt; am Abendgymnasium ist insoweit Anlage 6b maßgebend. 2 Können aus schulischen Gründen bestimmte Kurskombinationen nicht ermöglicht werden, teilen dies die Oberstufenkoordinatorinnen bzw. Oberstufenkoordinatoren den Betroffenen unverzüglich mit und fordern sie zu einer neuen Festlegung innerhalb angemessener Frist auf.

(2) 1 Die getroffenen Wahlentscheidungen sind für die Schülerinnen und Schüler während der gesamten Qualifikationsphase verbindlich. 2 In Ausnahmefällen kann die Kurswahl mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters in den ersten vier Wochen des Ausbildungsabschnitts 11/1 sowie zum Ausbildungsabschnitt 12/1 geändert werden.

(3) 1 Das dritte schriftliche Abiturprüfungsfach wird in der Jahrgangsstufe 12 spätestens bis zum 31. Januar gewählt. 2 Bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung werden die mündlichen Abiturprüfungsfächer gewählt. 3 Hiervon abweichend gilt für die Wahl der besonderen Fachprüfung in den Fächern Kunst, Musik und Sport, welche jeweils die Belegung eines Additums voraussetzt (vgl. Anlagen 4 und 6), der in Abs. 1 Satz 1 genannte Zeitpunkt.

(4) Die Wahl der Abiturprüfungsfächer ist so zu treffen, dass die Zahl der nach Anlage 10 (bzw. § 84) verpflichtend einzubringenden Halbjahresleistungen die Zahl 40 nicht übersteigt; am Abendgymnasium ist insoweit Anlage 10b maßgebend.

(5) Wird zu den Fächern Kunst, Musik oder Sport ein Additum gewählt und wird eine Schülerin oder ein Schüler durch einen Unfall oder eine Krankheit auf Dauer daran gehindert, die geforderten praktischen Leistungen der besonderen Fachprüfung in einem dieser Fächer zu erbringen, ist erforderlichenfalls ein neues Abiturprüfungsfach zu wählen.