2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 4
Schulleiterin und Schulleiter
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die
pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung, übt
das Hausrecht in der Schulanlage aus und erlässt unter Mitwirkung der Personalvertretung,
des Schulforums und des Aufwandsträgers eine Hausordnung.
(2) 1 Die
Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet auch über Sammelbestellungen,
die Verbreitung von Druckschriften und Plakaten sowie im Einvernehmen mit dem Aufwandsträger
über die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der
Schule. 2 Die
Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit von Schulveranstaltungen
trifft unbeschadet § 5 Nr.
3
und § 20 Abs. 5
die Schulleiterin oder der Schulleiter; über schulübergreifende Schulveranstaltungen
entscheiden die Ministerialbeauftragten; wenn andere Schularten betroffen sind, beteiligen
sie die jeweiligen Schulaufsichtsbehörden.
(3) 1 Keiner
Genehmigung bedürfen Erhebungen der Schulaufsichtsbehörden, des Bayerischen
Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung und des jeweiligen Aufwandsträgers
im Rahmen seiner Aufgaben. 2 Erhebungen,
die nicht nur schulintern sind, bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.
3 Genehmigungsbedürftige
Erhebungen, die sich an die Erziehungsberechtigten richten, bedürfen des Einvernehmens
des Elternbeirats, es sei denn, die Erziehungsberechtigten sind zur Angabe von Daten
verpflichtet. 4 Art. 85
BayEUG
bleibt unberührt.
(4) Soweit diese Schulordnung keine andere Zuständigkeit
festlegt, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. |