2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 39
Alkoholverbot, Sicherstellung von
Gegenständen
(vgl. Art.
56
BayEUG)
(1) Der Konsum alkoholischer Getränke ist innerhalb
der Schulanlage untersagt; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder
der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulforum.
(2) 1 Das
Mitbringen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen ist den Schülerinnen
und Schülern untersagt. 2 Die
Schule hat solche Gegenstände wegzunehmen und sicherzustellen. 3 In gleicher Weise kann die Schule bei sonstigen
Gegenständen verfahren, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören
können oder stören. 4 Über
die Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet die Schulleiterin oder
der Schulleiter; in den Fällen des Satzes 2 darf die Rückgabe, soweit dieser
nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen, bei minderjährigen Schülerinnen
und Schülern nur an die Erziehungsberechtigten erfolgen. 5 Für Mobilfunktelefone und sonstige
digitale Speichermedien gilt die spezielle Regelung in Art. 56 Abs. 5
BayEUG
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