2235-1-1-1-UK

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung - GSO)

Vom 23. Januar 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 68

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 39

Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen

(vgl. Art. 56 BayEUG)

(1) Der Konsum alkoholischer Getränke ist innerhalb der Schulanlage untersagt; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulforum.

(2) 1 Das Mitbringen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen ist den Schülerinnen und Schülern untersagt. 2 Die Schule hat solche Gegenstände wegzunehmen und sicherzustellen. 3 In gleicher Weise kann die Schule bei sonstigen Gegenständen verfahren, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können oder stören. 4 Über die Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter; in den Fällen des Satzes 2 darf die Rückgabe, soweit dieser nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern nur an die Erziehungsberechtigten erfolgen. 5 Für Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien gilt die spezielle Regelung in Art. 56 Abs. 5 BayEUG .