2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 34
Übertritt in der Qualifikationsphase
(1) 1 Während
der Qualifikationsphase ist der Übertritt an ein anderes Gymnasium nur aus wichtigem
Grund zulässig. 2 Übertretende
Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch darauf, dass Kurse eingerichtet
werden, die ihnen die Beibehaltung des an der früheren Schule gewählten
Kursprogramms ermöglichen.
(2) 1 Können
bei einem Übertritt während der Qualifikationsphase die bis zum Übertritt
besuchten Kurse mangels Angebots nicht fortgeführt werden, so wählt die
Schülerin oder der Schüler im Rahmen der Bestimmungen insoweit neu. 2 Fehlende Leistungen
aus vorhergegangenen Ausbildungsabschnitten werden durch Feststellungsprüfungen
innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach dem Übertritt erbracht.
(3) Schülerinnen und Schüler, die aus einem nichtbayerischen
Gymnasium zu Beginn der Qualifikationsphase übertreten, werden aufgenommen,
wenn sie die Vorrückungserlaubnis in die Qualifikationsphase des Gymnasiums
besitzen oder nach den bayerischen Bestimmungen hätten vorrücken dürfen.
(4) Bei Übertritt während der Qualifikationsphase
und in Sonderfällen beim Eintritt zu Beginn der Qualifikationsphase ist eine
Entscheidung der oder des Ministerialbeauftragten herbeizuführen. |