2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 33
Übertritt an ein anderes Gymnasium
oder in eine andere
Ausbildungsrichtung des Gymnasiums in den Jahrgangsstufen 5 bis 10
(1) Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe
mit Erfolg besucht haben, können zu Beginn des folgenden Schuljahres in die
nächste Jahrgangsstufe eines anderen Gymnasiums der gleichen Ausbildungsrichtung
übertreten.
(2) 1 Beim
Übertritt in eine andere Ausbildungsrichtung hat die Schülerin oder der
Schüler in den Fächern, die nur der neu gewählten Ausbildungsrichtung
eigen sind oder dort ein höheres Lehrziel haben, binnen einer von der Schulleiterin
oder dem Schulleiter festzusetzenden Frist, die nicht mehr als ein Jahr betragen
soll, eine Prüfung abzulegen. 2 In
dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass die Schülerin oder der Schüler
im Unterricht erfolgreich mitarbeiten kann. 3 Bis
dahin kann die Schülerin oder der Schüler vom Besuch des Unterrichts oder
von Leistungsnachweisen in diesen Fächern befreit werden. 4 Das Ergebnis dieser Prüfung ist bei
der Bildung der Jahresfortgangsnote zu berücksichtigen.
(3) Für den Übertritt aus einer staatlich nicht
anerkannten Schule an ein öffentliches oder staatlich anerkanntes Gymnasium
gelten die §§ 29
und 30
entsprechend.
(4) Während des Schuljahres ist der Übertritt an
ein anderes Gymnasium oder in eine andere Ausbildungsrichtung nur aus wichtigem Grund,
insbesondere bei Wohnsitzwechsel, zulässig.
(5) Ist gegen eine Schülerin oder einen Schüler
wegen einer Verfehlung eine Untersuchung anhängig, so ist der Übertritt
nur zulässig, wenn die bisher besuchte Schule bestätigt, dass ein Antrag
nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1
BayEUG
nicht gestellt wird. |