2235-1-1-1-UK

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung - GSO)

Vom 23. Januar 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 68

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320)

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§ 32a

Voraussetzungen für die Aufnahme in das
Abendgymnasium und das Kolleg (vgl. Art. 10 BayEUG)

(1) Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe I des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs setzt voraus

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit,
2.
im Schuljahr der Anmeldung ein Mindestalter von 18 Jahren,
3.
einen mittleren Schulabschluss oder das erfolgreiche Durchlaufen des Vorkurses oder das erfolgreiche Ablegen einer Aufnahmeprüfung in entsprechender Anwendung von § 30 Abs. 1 und
4.
das Bestehen einer Probezeit; § 30 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Tritt eine Schülerin oder ein Schüler vor Ablauf der Probezeit aus, gilt sie als nicht bestanden.

(2) 1 Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe II des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs setzt zusätzlich zu Abs. 1 Nrn. 1 und 2 das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit voraus. 2 Für die Aufnahmeprüfung und die Probezeit gelten § 30 und Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 entsprechend.

(3) 1 In den Vorkurs des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2) können insbesondere Bewerberinnen und Bewerber ohne mittleren Schulabschluss, die die Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 1 erfüllen und ein Mindestalter von 17 Jahren aufweisen, aufgenommen werden. 2 Die endgültige Aufnahme setzt das Bestehen einer Probezeit voraus; § 30 und Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 gelten entsprechend. 3 Für die Entscheidung über das erfolgreiche Durchlaufen des Vorkurses finden die Vorrückungsbestimmungen Anwendung.

(4) Eine unmittelbare Aufnahme in die Jahrgangsstufe III des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs ist nicht möglich.

(5) 1 Als berufstätig sind in der Regel nur Personen anzusehen, die ihren Lebensunterhalt vorwiegend durch eigene Tätigkeit bestreiten. 2 Berücksichtigt werden Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes und des Freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres. 3 Berücksichtigt werden kann eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit. 4  Art. 10 Abs. 4 BayEUG bleibt unberührt.

(6) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die bereits die allgemeine Hochschulreife besitzen, bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung einer Fachhochschulreife, einer fachgebundenen Hochschulreife oder einer allgemeinen Hochschulreife abgelegt haben oder vom Besuch aller Kollegs, Gymnasien bzw. Fachoberschulen ausgeschlossen worden sind, können nicht aufgenommen werden. 2 Am Kolleg sind auch die Bewerberinnen und Bewerber ausgeschlossen, die einen Vorkurs nicht bestanden haben.

(7) 1 Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, können ohne Aufnahmeprüfung zu Beginn eines späteren Schuljahres erneut in die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe eintreten. 2 Die Bestimmungen über die Probezeit bleiben unberührt; die Probezeit kann nur einmal wiederholt werden.

(8) 1 Am Abendgymnasium müssen die Schülerinnen und Schüler mit Ausnahme der letzten drei Schulhalbjahre berufstätig sein; Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend. 2 Am Kolleg sollen die Schülerinnen und Schüler während des Kollegbesuchs nicht berufstätig sein.