2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 32a
Voraussetzungen für die Aufnahme
in das
Abendgymnasium und das Kolleg (vgl. Art.
10
BayEUG)
(1) Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe I des Abendgymnasiums
bzw. des Kollegs setzt voraus
- 1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens
zweijährige Berufstätigkeit,
- 2.
im Schuljahr der Anmeldung ein Mindestalter von 18 Jahren,
- 3.
einen mittleren Schulabschluss oder das erfolgreiche Durchlaufen des
Vorkurses oder das erfolgreiche Ablegen einer Aufnahmeprüfung in entsprechender
Anwendung von § 30 Abs. 1
und
- 4.
das Bestehen einer Probezeit; § 30 Abs. 3 und 4
gilt entsprechend. Tritt eine Schülerin oder ein Schüler vor Ablauf der
Probezeit aus, gilt sie als nicht bestanden.
(2) 1 Die
Aufnahme in die Jahrgangsstufe II des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs setzt zusätzlich
zu Abs. 1 Nrn. 1 und 2 das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit
voraus. 2 Für
die Aufnahmeprüfung und die Probezeit gelten § 30 und Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
entsprechend.
(3) 1 In
den Vorkurs des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2) können insbesondere Bewerberinnen
und Bewerber ohne mittleren Schulabschluss, die die Voraussetzung des Abs. 1 Nr.
1 erfüllen und ein Mindestalter von 17 Jahren aufweisen, aufgenommen werden.
2 Die
endgültige Aufnahme setzt das Bestehen einer Probezeit voraus; § 30 und Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
gelten entsprechend. 3 Für
die Entscheidung über das erfolgreiche Durchlaufen des Vorkurses finden die
Vorrückungsbestimmungen Anwendung.
(4) Eine unmittelbare Aufnahme in die Jahrgangsstufe III
des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs ist nicht möglich.
(5) 1 Als
berufstätig sind in der Regel nur Personen anzusehen, die ihren Lebensunterhalt
vorwiegend durch eigene Tätigkeit bestreiten. 2 Berücksichtigt werden Zeiten des Wehr-
oder Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes und des Freiwilligen sozialen und ökologischen
Jahres. 3 Berücksichtigt
werden kann eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit.
4
Art. 10 Abs. 4
BayEUG
bleibt unberührt.
(6) 1 Bewerberinnen
und Bewerber, die bereits die allgemeine Hochschulreife besitzen, bereits zweimal
erfolglos die Prüfung zur Erlangung einer Fachhochschulreife, einer fachgebundenen
Hochschulreife oder einer allgemeinen Hochschulreife abgelegt haben oder vom Besuch
aller Kollegs, Gymnasien bzw. Fachoberschulen ausgeschlossen worden sind, können
nicht aufgenommen werden. 2 Am
Kolleg sind auch die Bewerberinnen und Bewerber ausgeschlossen, die einen Vorkurs
nicht bestanden haben.
(7) 1 Schülerinnen
und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, können ohne Aufnahmeprüfung
zu Beginn eines späteren Schuljahres erneut in die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe
eintreten. 2 Die
Bestimmungen über die Probezeit bleiben unberührt; die Probezeit kann nur
einmal wiederholt werden.
(8) 1 Am
Abendgymnasium müssen die Schülerinnen und Schüler mit Ausnahme der
letzten drei Schulhalbjahre berufstätig sein; Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend.
2 Am
Kolleg sollen die Schülerinnen und Schüler während des Kollegbesuchs
nicht berufstätig sein. |