2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 32
Gastschülerinnen und Gastschüler
1 Schülerinnen
und Schülern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt längere Zeit im Ausland
hatten, dort keine anerkannte deutsche Auslandsschule besucht haben und sich dem
Aufnahmeverfahren zunächst nicht unterziehen wollen, kann die Schulleiterin
oder der Schulleiter in stets widerruflicher Weise den Besuch des Unterrichts in
einzelnen oder allen Fächern gestatten. 2 Unterliegen
solche Schülerinnen und Schüler der Schulpflicht, so müssen sie am
Unterricht in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern teilnehmen. 3 Über den Schulbesuch wird auf Antrag
eine Bestätigung ausgestellt. 4 Ein
Zeugnis kann nur erteilt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler auf
Grund des bestandenen Aufnahmeverfahrens die Schule besucht. |