2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 31
Aufnahme von Schülerinnen
und Schülern
mit dem Abschluss der Realschule, der Wirtschaftsschule oder
der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule
(1) 1 Schülerinnen
und Schüler mit dem Abschlusszeugnis der Realschule, der Wirtschaftsschule oder
der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule können in die Einführungsphase
der Oberstufe (vgl. § 35 Abs.
1 Satz 2) eintreten. 2 Hierzu
haben sie sich grundsätzlich einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit
nach § 30
zu unterziehen.
(2) 1 Das
Staatsministerium kann für geeignete Absolventinnen und Absolventen der Realschule,
der Wirtschaftsschule oder der Mittleren-Reife- Klasse Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule
Einführungsklassen einrichten. 2 Der
erfolgreiche Besuch einer Einführungsklasse berechtigt zum Eintritt in die Jahrgangsstufe
11 des Gymnasiums. 3 Die
Stundentafel ergibt sich aus Anlage
7
. 4 Voraussetzung
für die Aufnahme in eine Einführungsklasse ist ein pädagogisches Gutachten
der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule, in dem die Eignung für den Bildungsweg
des Gymnasiums uneingeschränkt bestätigt wird. 5 § 26 Abs. 2 Nr. 3
gilt entsprechend. 6 Eine
Wiederholung von Einführungsklassen ist nicht zulässig.
(3) 1 Treten
Schülerinnen und Schüler direkt in die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums
ein, so entfallen bei einem Notendurchschnitt im Abschlusszeugnis in den Vorrückungsfächern
von 3,0 oder besser die Aufnahmeprüfung und die Probezeit. 2 Die Nachholfrist für die zweite Fremdsprache
beträgt in der Regel nicht mehr als ein Jahr. 3 Die zweite Fremdsprache kann durch eine
spät beginnende Fremdsprache ersetzt werden, wenn diese Fremdsprache in den
Jahrgangsstufen 10 bis 12 mit insgesamt mindestens 12 Wochenstunden belegt wird.
4 Für
das Fach Chemie gilt § 33 Abs.
2
entsprechend. 5 Bleiben
die Fächer Informatik und Wirtschaftsinformatik auf Antrag unbenotet, können
sie nicht in der Qualifikationsphase belegt werden.
(4) 1 Besonders
begabte Schülerinnen und Schüler können direkt in die Jahrgangsstufe
11 des Gymnasiums eintreten, wenn sie im Abschlusszeugnis in den Fächern Deutsch,
Mathematik und in einer fortgeführten Fremdsprache einen Notendurchschnitt von
1,5 oder besser haben und ein pädagogisches Gutachten der abgebenden Schule
vorgelegt wird, in dem ein über den Mittleren Schulabschluss hinausgehender
Leistungsstand bescheinigt wird, der für einen direkten Einstieg in die Qualifikationsphase
(vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3)
notwendig ist und einen erfolgreichen Durchgang erwarten lässt. 2 In diesem Fall entfallen die Aufnahmeprüfung
und die Probezeit. 3 Der
Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 setzt den Besuch des Unterrichts in einer zweiten
fortgeführten Fremdsprache als Wahlpflichtfach in vier aufeinander folgenden
Jahrgangsstufen voraus. |