2235-1-1-1-UK

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung - GSO)

Vom 23. Januar 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 68

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 31

Aufnahme von Schülerinnen und Schülern
mit dem Abschluss der Realschule, der Wirtschaftsschule oder
der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule

(1) 1 Schülerinnen und Schüler mit dem Abschlusszeugnis der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule können in die Einführungsphase der Oberstufe (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2) eintreten. 2 Hierzu haben sie sich grundsätzlich einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit nach § 30 zu unterziehen.

(2) 1 Das Staatsministerium kann für geeignete Absolventinnen und Absolventen der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Mittleren-Reife- Klasse Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule Einführungsklassen einrichten. 2 Der erfolgreiche Besuch einer Einführungsklasse berechtigt zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums. 3 Die Stundentafel ergibt sich aus Anlage 7 . 4 Voraussetzung für die Aufnahme in eine Einführungsklasse ist ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule, in dem die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums uneingeschränkt bestätigt wird. 5 § 26 Abs. 2 Nr. 3 gilt entsprechend. 6 Eine Wiederholung von Einführungsklassen ist nicht zulässig.

(3) 1 Treten Schülerinnen und Schüler direkt in die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums ein, so entfallen bei einem Notendurchschnitt im Abschlusszeugnis in den Vorrückungsfächern von 3,0 oder besser die Aufnahmeprüfung und die Probezeit. 2 Die Nachholfrist für die zweite Fremdsprache beträgt in der Regel nicht mehr als ein Jahr. 3 Die zweite Fremdsprache kann durch eine spät beginnende Fremdsprache ersetzt werden, wenn diese Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 mit insgesamt mindestens 12 Wochenstunden belegt wird. 4 Für das Fach Chemie gilt § 33 Abs. 2 entsprechend. 5 Bleiben die Fächer Informatik und Wirtschaftsinformatik auf Antrag unbenotet, können sie nicht in der Qualifikationsphase belegt werden.

(4) 1 Besonders begabte Schülerinnen und Schüler können direkt in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums eintreten, wenn sie im Abschlusszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und in einer fortgeführten Fremdsprache einen Notendurchschnitt von 1,5 oder besser haben und ein pädagogisches Gutachten der abgebenden Schule vorgelegt wird, in dem ein über den Mittleren Schulabschluss hinausgehender Leistungsstand bescheinigt wird, der für einen direkten Einstieg in die Qualifikationsphase (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3) notwendig ist und einen erfolgreichen Durchgang erwarten lässt. 2 In diesem Fall entfallen die Aufnahmeprüfung und die Probezeit. 3 Der Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 setzt den Besuch des Unterrichts in einer zweiten fortgeführten Fremdsprache als Wahlpflichtfach in vier aufeinander folgenden Jahrgangsstufen voraus.