2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 29
Voraussetzungen
(1) 1 Die
Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe setzt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung
und einer Probezeit voraus. 2 § 26 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 sowie
Abs. 5 bis 7
gelten entsprechend. 3 Die
Aufnahme in einen höheren Ausbildungsabschnitt als 11/1 ist, abgesehen vom Fall
des § 30 Abs. 7, nur zulässig,
wenn Zeugnisse über die niedrigeren Ausbildungsabschnitte vorliegen.
(2) 1 Abweichend
von Abs. 1 Satz 1 entfallen Aufnahmeprüfung und Probezeit bei der Aufnahme in
die Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums, wenn in der Jahrgangsstufe 5 oder 6 einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Realschule
- 1.
die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt wurde und
- 2.
der Durchschnitt aus den Jahresfortgangsnoten in den Fächern Deutsch,
Englisch und Mathematik mindestens 2,00 beträgt.
2 Dies
gilt nur in dem auf die Erteilung des Jahreszeugnisses folgenden Schuljahr.
(3) Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums,
denen die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe
versagt wurde, dürfen im nächstfolgenden Schuljahr nicht zur Aufnahmeprüfung
für diese Jahrgangsstufe eines Gymnasiums zugelassen werden. |