2235-1-1-1-UK

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung - GSO)

Vom 23. Januar 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 68

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 2

Schulaufsicht

(vgl. Art. 111 bis Art. 117 BayEUG)

(1) 1 Nach Maßgabe dieser Schulordnung und besonderer Dienstanweisungen werden besondere Beauftragte (Ministerialbeauftragte) mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Namen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (im Folgenden: Staatsministerium) betraut. 2 Die Ministerialbeauftragten beraten und unterstützen die Schulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie stärken deren Eigenverantwortung und können in Konfliktfällen angerufen werden. 3 Die Ministerialbeauftragten entscheiden über Aufsichtsbeschwerden, soweit ihnen die Schule nicht abgeholfen hat.

(2) Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.