2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 2
Schulaufsicht
(vgl. Art.
111 bis Art. 117
BayEUG)
(1) 1 Nach
Maßgabe dieser Schulordnung und besonderer Dienstanweisungen werden besondere
Beauftragte (Ministerialbeauftragte) mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Namen
des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (im Folgenden: Staatsministerium)
betraut. 2 Die
Ministerialbeauftragten beraten und unterstützen die Schulen bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben; sie stärken deren Eigenverantwortung und können in Konfliktfällen
angerufen werden. 3 Die
Ministerialbeauftragten entscheiden über Aufsichtsbeschwerden, soweit ihnen
die Schule nicht abgeholfen hat.
(2) Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen
dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall
zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter
dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint. |