2235-1-1-1-UK

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung - GSO)

Vom 23. Januar 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 68

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

Anlage 9

Schwerpunktbildung in der mündlichen Abiturprüfung

1.
Kolloquium (§ 81 Abs. 2)
a)
Die geforderte Prüfungsvorbereitung wird auf drei Ausbildungsabschnitte in der Weise beschränkt, dass die Schülerin oder der Schüler
aa)
die Lerninhalte des ersten oder des zweiten Ausbildungsabschnitts ausschließen und
bb)
die Lerninhalte eines der drei verbleibenden Ausbildungsabschnitte zum Prüfungsschwerpunkt erklären darf.
b)
Abweichend von Buchst. a werden in den folgenden Fächern besondere Regelungen getroffen:
aa)
In den modernen Fremdsprachen ist der Prüfungsschwerpunkt ein Spezialgebiet, das Themen der Literatur oder Landeskunde oder Sprachbetrachtung einem der verbleibenden drei Ausbildungsabschnitte entnommen ist. Es wird von der Schülerin oder dem Schüler rechtzeitig aus dem Angebot der Kursleiterin oder des Kursleiters ausgewählt. Die allgemeinen sprachlichen Anforderungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
bb)
In Geschichte + Sozialkunde entfallen abweichend von § 81 Abs. 2 Satz 1 etwa zwei Drittel der Prüfungszeit auf Geschichte und etwa ein Drittel auf Sozialkunde. § 61 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Zusammen mit den Themenbereichen für den 1. Prüfungsteil werden den Schülerinnen und Schülern auch thematische Schwerpunktsetzungen für den 2. Prüfungsteil bekannt gegeben.
2.
Zusatzprüfung (§ 81 Abs. 3)
a)
Die geforderte Prüfungsvorbereitung wird auf drei Ausbildungsabschnitte in der Weise beschränkt, dass die Schülerin oder der Schüler
aa)
die Lerninhalte des ersten oder des zweiten Ausbildungsabschnitts ausschließen und
bb)
die Lerninhalte eines der drei verbleibenden Ausbildungsabschnitte zum Prüfungsschwerpunkt erklären darf.
b)
Abweichend von Buchst. a werden in den folgenden Fächern besondere Regelungen getroffen:
aa)
In Mathematik darf die Schülerin oder der Schüler anstelle der Lerninhalte eines Ausbildungsabschnitts eines der zwei Gebiete Geometrie oder Stochastik ausschließen. Eine weitere Schwerpunktbildung findet nicht statt.
Die Zusatzprüfung gliedert sich dann in folgende zwei Prüfungsteile gemäß § 81 Abs. 3 Satz 5 :
1.
Gespräch zu den Lerninhalten des Gebiets Analysis;
2.
Gespräch zu den Lerninhalten des nicht ausgeschlossenen Gebiets.
bb)
In Geschichte + Sozialkunde entfallen abweichend von § 81 Abs. 3 Satz 5 etwa zwei Drittel der Prüfungszeit auf Geschichte und etwa ein Drittel auf Sozialkunde. § 61 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Den Schülerinnen und Schülern werden rechtzeitig thematische Schwerpunktsetzungen bekannt gegeben.