2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Anlage 9
Schwerpunktbildung in der mündlichen
Abiturprüfung
- 1.
Kolloquium (§
81 Abs. 2)
- a)
Die geforderte Prüfungsvorbereitung wird auf drei
Ausbildungsabschnitte in der Weise beschränkt, dass die Schülerin oder
der Schüler
- aa)
die Lerninhalte des ersten oder des zweiten Ausbildungsabschnitts
ausschließen und
- bb)
die Lerninhalte eines der drei verbleibenden Ausbildungsabschnitte zum
Prüfungsschwerpunkt erklären darf.
- b)
Abweichend von Buchst. a werden in den folgenden Fächern besondere
Regelungen getroffen:
- aa)
In den modernen Fremdsprachen ist der Prüfungsschwerpunkt
ein Spezialgebiet, das Themen der Literatur oder Landeskunde oder Sprachbetrachtung
einem der verbleibenden drei Ausbildungsabschnitte entnommen ist. Es wird von der
Schülerin oder dem Schüler rechtzeitig aus dem Angebot der Kursleiterin
oder des Kursleiters ausgewählt. Die allgemeinen sprachlichen Anforderungen
bleiben von dieser Regelung unberührt.
- bb)
In Geschichte + Sozialkunde entfallen abweichend von § 81 Abs. 2
Satz 1 etwa zwei Drittel der Prüfungszeit auf Geschichte und etwa ein Drittel
auf Sozialkunde. § 61 Abs. 3
Satz 1
gilt entsprechend. Zusammen mit den Themenbereichen für den 1. Prüfungsteil
werden den Schülerinnen und Schülern auch thematische Schwerpunktsetzungen
für den 2. Prüfungsteil bekannt gegeben.
- 2.
Zusatzprüfung (§
81 Abs. 3)
- a)
Die geforderte Prüfungsvorbereitung wird auf drei
Ausbildungsabschnitte in der Weise beschränkt, dass die Schülerin oder
der Schüler
- aa)
die Lerninhalte des ersten oder des zweiten Ausbildungsabschnitts
ausschließen und
- bb)
die Lerninhalte eines der drei verbleibenden Ausbildungsabschnitte zum
Prüfungsschwerpunkt erklären darf.
- b)
Abweichend von Buchst. a werden in den folgenden Fächern besondere
Regelungen getroffen:
- aa)
In Mathematik darf die Schülerin oder der Schüler
anstelle der Lerninhalte eines Ausbildungsabschnitts eines der zwei Gebiete Geometrie
oder Stochastik ausschließen. Eine weitere Schwerpunktbildung findet nicht
statt.
Die Zusatzprüfung gliedert sich dann in folgende zwei Prüfungsteile
gemäß § 81 Abs. 3
Satz 5
:
- 1.
Gespräch zu den Lerninhalten des Gebiets Analysis;
- 2.
Gespräch zu den Lerninhalten des nicht ausgeschlossenen Gebiets.
- bb)
In Geschichte + Sozialkunde entfallen abweichend von § 81 Abs. 3 Satz 5
etwa zwei Drittel der Prüfungszeit auf Geschichte und etwa ein Drittel auf
Sozialkunde. § 61 Abs. 3 Satz
1
gilt entsprechend. Den Schülerinnen und Schülern werden rechtzeitig thematische
Schwerpunktsetzungen bekannt gegeben.
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