2235-1-1-1-UK

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung - GSO)

Vom 23. Januar 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 68

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

Anlage 2

Stundentafeln für die Jahrgangsstufen 5 bis 10
1)

A. Sprachliches (einschließlich Humanistisches) Gymnasium (SG)

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B. Naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium (NTG)

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C. Musisches Gymnasium (achtjährige Form - MuG)

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D. Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Gymnasium (WSG)

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  • 1) Für zweisprachige Züge gelten modifizierte Stundentafeln, die das Staatsministerium festlegt.

  • 2) In einstündigen Pflichtfächern kann der Unterricht in Epochen erteilt werden. Am SG, NTG und WSG können die Fächer Kunst und Musik in den Jahrgangsstufen 8 und 9 wechselweise jeweils zweistündig unterrichtet werden.

  • 3) Dieses Pflichtfach ist Kernfach. Am WSG mit wirtschaftswissenschaftlichem Profil (WSG-W) ist Wirtschaft und Recht Kernfach, am WSG mit sozialwissenschaftlichem Profil (WSG-S) Sozialkunde.

  • 4) Englisch ist verpflichtend 1. oder 2. Fremdsprache.

  • 5) Latein ist verpflichtend 1. oder 2. Fremdsprache. Auf Antrag kann vom Staatsministerium eine Sprachenfolge von drei modernen Fremdsprachen genehmigt werden. Am Humanistischen Gymnasium ist Latein verpflichtend 1. oder 2. Fremdsprache (vgl. Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayEUG).

  • 6) Die Festlegung der Fremdsprachenfolgen an den an der Schule eingerichteten Ausbildungsrichtungen obliegt im Rahmen der vorstehenden Vorgaben und im Rahmen des der Schule zustehenden Budgets an Lehrerwochenstunden der Schule im Einvernehmen mit dem Elternbeirat.

  • 7) Die Schule kann nach Jahrgangsstufe 9 im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten die Ablösung der 1. oder 2. Fremdsprache durch eine in Jahrgangsstufe 10 neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache anbieten. In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in den ersten vier Wochen der Jahrgangsstufe 10 ein Zurückwechseln zur ersetzten Fremdsprache genehmigen. Der Unterricht in der neu einsetzenden spät beginnenden Fremdsprache wird im Umfang von vier Wochenstunden erteilt, davon ist eine den Intensivierungsstunden zu entnehmen.

  • 8) Die Profilstunden werden am Naturwissenschaftlich-technologischen Gymnasium zur Stärkung von Chemie und Physik, am Musischen Gymnasium zur Stärkung des musischen Profils (insbesondere Kunst) und am Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Gymnasium zur Stärkung der wirtschafts- und sozialkundlichen Fächer eingesetzt.

  • 9) Die Intensivierungsstunden sollen den individuellen Lernprozess durch gezieltes Üben, Wiederholen und Vertiefen in kleineren Lerngruppen unterstützen. Zudem bieten sie die Möglichkeit, die Potenziale von besonders Begabten zielgerichteter zu fördern. Bei der Zuordnung zu den Fächern können auch schulische Schwerpunktsetzungen (Schulprofil) berücksichtigt werden. Die Intensivierungsstunden dienen nicht der Vermittlung neuer Lehrplaninhalte. Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf können zum Besuch bestimmter Intensivierungsstunden verpflichtet werden.

  • 10) Die Note im Instrumentalspiel geht in die Fachnote Musik ein. Der Unterricht im Instrumentalspiel kann nicht in Epochen erteilt werden.

  • 11) Am WSG kann im sozialwissenschaftlichen Profil statt des Faches Kunst in den Jahrgangsstufen 7 und 8 das Fach Textilarbeit mit Werken mit gleicher Stundenzahl angeboten werden, solange an der Schule Fachlehrkräfte für Textilarbeit mit Werken vorhanden sind.

  • 12) Das Sozialpraktikum ist ganz oder überwiegend in der unterrichtsfreien Zeit bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 abzuleisten (vgl. auch § 62 Abs. 2 GSO)

  • 13) Eine Sportstunde kann von der Jahrgangsstufe 7 in die Jahrgangsstufe 5 oder 6 verlegt werden. Die Erteilung als Differenzierter Sportunterricht ist möglich.

  • 14) Die dritten Sportstunden in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 können Profil verstärkend eingesetzt werden (z.B. Tanz, Pantomime, Bewegungskünste). Sie können auch ganz oder teilweise in die Unterstufe verlagert werden. Die Erteilung als Differenzierter Sportunterricht ist möglich.

  • 15) Die (verpflichtenden) Intensivierungsstunden sollen in den Kernfächern (vgl. § 44 Abs. 2) eingesetzt werden. Die Intensivierungsstunde in der Jahrgangsstufe 7 soll in geteilter Klasse in der ersten Fremdsprache stattfinden.

  • 16) Im Rahmen der von der Kultusministerkonferenz vorgegebenen 265 Wochenstunden sind von den Schülerinnen und Schülern mindestens fünf Stunden ggf. unter Berücksichtigung des Wahlunterrichts individuell zu wählen (flexible Intensivierungsstunden).

  • 17) WSG-W: Geschichte und Sozialkunde werden in Jahrgangsstufe 10 gekoppelt.

1)

Für zweisprachige Züge gelten modifizierte Stundentafeln, die das Staatsministerium festlegt.