313-3-J

Bayerische Gnadenordnung (BayGnO)

Vom 29. Mai 2006

Fundstelle: GVBl 2006, S. 321

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§ 9

Zuständigkeit für die Entscheidung
über die vorläufige Einstellung der Vollstreckung

(1) 1 Über die Einstellung der Vollstreckung nach § 8 entscheidet die Vollstreckungsbehörde. 2 Obliegt die Vollstreckung einer Verwaltungsbehörde, so kann auch die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung vorläufig einstellen.

(2) Die Entscheidung trifft der Staatsanwalt oder der Richter beim Amtsgericht, falls das Amtsgericht Vollstreckungsbehörde ist.