313-3-J Bayerische Gnadenordnung (BayGnO) Vom 29. Mai 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 321
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§ 9
Zuständigkeit für die
Entscheidung
über die vorläufige Einstellung der Vollstreckung
(1) 1 Über
die Einstellung der Vollstreckung nach §
8
entscheidet die Vollstreckungsbehörde. 2 Obliegt
die Vollstreckung einer Verwaltungsbehörde, so kann auch die Staatsanwaltschaft
die Vollstreckung vorläufig einstellen.
(2) Die Entscheidung trifft der Staatsanwalt oder der Richter
beim Amtsgericht, falls das Amtsgericht Vollstreckungsbehörde ist. |