313-3-J Bayerische Gnadenordnung (BayGnO) Vom 29. Mai 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 321
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§ 3
Gnadenverfahren in sonstigen Fällen
(1) In den zur Zuständigkeit des Staatsministeriums der
Justiz gehörenden Gnadensachen, die sich nicht auf Entscheidungen der ordentlichen
Gerichte beziehen, finden die Vorschriften dieser Bekanntmachung entsprechend Anwendung,
soweit nicht die Eigenart der Gnadensache entgegensteht oder eine anderweitige Regelung
getroffen ist.
(2) Im Zweifelsfall legt die Stelle (Gericht oder Behörde),
auf deren Entscheidung sich das Gnadengesuch bezieht, dieses nebst Akten mit einer
Stellungnahme dem Staatsministerium der Justiz vor. |