313-3-J

Bayerische Gnadenordnung (BayGnO)

Vom 29. Mai 2006

Fundstelle: GVBl 2006, S. 321

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 3

Gnadenverfahren in sonstigen Fällen

(1) In den zur Zuständigkeit des Staatsministeriums der Justiz gehörenden Gnadensachen, die sich nicht auf Entscheidungen der ordentlichen Gerichte beziehen, finden die Vorschriften dieser Bekanntmachung entsprechend Anwendung, soweit nicht die Eigenart der Gnadensache entgegensteht oder eine anderweitige Regelung getroffen ist.

(2) Im Zweifelsfall legt die Stelle (Gericht oder Behörde), auf deren Entscheidung sich das Gnadengesuch bezieht, dieses nebst Akten mit einer Stellungnahme dem Staatsministerium der Justiz vor.