313-3-J

Bayerische Gnadenordnung (BayGnO)

Vom 29. Mai 2006

Fundstelle: GVBl 2006, S. 321

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§ 29

Jugendarrest

1 Die §§ 25 bis 28 gelten entsprechend für die Vollstreckung von Jugendarrest. 2 Die Vollstreckung darf jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen und nur kurzfristig aufgeschoben oder unterbrochen werden.