313-3-J Bayerische Gnadenordnung (BayGnO) Vom 29. Mai 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 321
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 29
Jugendarrest
1 Die
§§ 25
bis 28
gelten entsprechend für die Vollstreckung von Jugendarrest. 2 Die Vollstreckung darf jedoch nur in besonderen
Ausnahmefällen und nur kurzfristig aufgeschoben oder unterbrochen werden. |