313-3-J Bayerische Gnadenordnung (BayGnO) Vom 29. Mai 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 321
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 2
Gnadenverfahren bei Entscheidungen
der ordentlichen Gerichte
(1) Die Vorschriften dieser Bekanntmachung regeln das Verfahren
in den Gnadensachen, die sich auf Entscheidungen der ordentlichen Gerichte in Bayern
beziehen.
(2) Hat das Gericht in einer Bußgeldsache den Einspruch
gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 70
Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
als unzulässig verworfen, so gilt dies nicht als Entscheidung im Sinn des Abs.
1.
(3) 1 Wegen
der Kosten des Verfahrens findet diese Bekanntmachung nur dann Anwendung, wenn zugleich
in derselben Sache über einen sonstigen Gnadenerweis zu befinden ist. 2 Wird ausschließlich
der Erlass oder die Ermäßigung von Gerichtskosten oder von sonstigen Justizverwaltungsabgaben
begehrt, so gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen. |