313-3-J Bayerische Gnadenordnung (BayGnO) Vom 29. Mai 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 321
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§ 1
1 Im
Freistaat Bayern steht das Begnadigungsrecht dem Ministerpräsidenten zu (Art. 47
Abs. 4 der Verfassung). 2 Der
Ministerpräsident hat die Ausübung dieses Rechts dem Staatsministerium
der Justiz nach Maßgabe der §§
3
und 4
seiner Bekanntmachung über die Ausübung des Begnadigungsrechts
(BayRS 313-2-S) übertragen. 3 Soweit
sich der Ministerpräsident die alleinige Ausübung des Begnadigungsrechts
vorbehalten hat, obliegt dem Staatsministerium der Justiz nach Maßgabe des
§ 6
der Bekanntmachung über die Ausübung des Begnadigungsrechts
die Vorbehandlung der Gnadensachen. |