2039-1-A Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz -BayGlG) Vom 24. Mai 1996Fundstelle: GVBl 1996, S. 186
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Art. 9
Fortbildung
(1) 1 Frauen
sind bei der Auswahl der Teilnehmenden an Fortbildungsveranstaltungen im Regelfall
entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung zu berücksichtigen.
2 Unter
den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3
sind Frauen besonders zur Teilnahme einzuladen.
(2) Auch Beschäftigten mit Familienpflichten und Teilzeitbeschäftigten
ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in geeigneter Weise zu ermöglichen.
(3) Fortbildungskurse, die den Beschäftigten den beruflichen
Aufstieg, insbesondere auch aus den unteren Einkommensgruppen, erleichtern, sind
in ausreichendem Umfang anzubieten; Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) 1 Im
Rahmen der Fortbildung sind auch die Themen Chancengleichheit, geschlechtersensible
Sichtweise, Gleichstellung und Benachteiligung von Frauen am Arbeitsplatz vorzusehen.
2 Diese
Themen sind insbesondere bei Fortbildungsmaßnahmen für Beschäftigte,
die im Organisations- und Personalwesen tätig sind, sowie für Beschäftigte
in Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen vorzusehen.
(5) Frauen sollen für Fortbildungsveranstaltungen verstärkt
als Referentinnen und Leiterinnen gewonnen werden. |